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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Verpflichtung zur Datenschutzbelehrung ab 01. März 2007
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Verpflichtung zur Datenschutzbelehrung ab 01. März 2007

14. Februar 2007 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Alle Betreiber gewerblicher Webseiten müssen ihre Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung in allgemein verständlicher zu Beginn des Nutzungsvorgangs unterrichten. Andernfalls kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.

Es ist zu erwarten, dass die nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Datenschutz zu einer Welle von Abmahnungen führen wird, da dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt.Wenn die Einwilligung elektronisch erklärt wird muss das nachprüfbar protokolliert werden.

Mit Inkrafttreten des am 18.1.2007 beschlossenen Telemediengesetzes wird die Belehrung über den Datenschutz gewerblicher Anbieter von Telediensten wie Webseiten, Online-Shops, eBay-Auktionen, Foren bedeutsamer. Diese Verpflichtung besteht neben weiterer bestehenden Pflichten wie etwa bezüglich des Impressums, der Preisangaben hinsichtlich Mehrwertsteuer, Versandkosten bzw. Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Anm.d.R.: Bei den ganzen Hinweisen, Belehrungen, etc… bleibt zu hoffen, dass der Besucher künftig überhaupt noch Artikelbeschreibung und Preis findet.

-> hier geht es zum ganzen Artikel von RA Jens Liesegang bei luebeckonline.com

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Kategorie: Marketing

Reader Interactions

Kommentare

  1. Nicola Straub meint

    14. Februar 2007 um 14:55

    Ich halte diesen Artikel für Panikmache. Eine Datenschutzerklärung musste – soweit ich weiss – bereits bisher jede kommerzielle Site haben. Aber eine Einverständniserklärung musste bisher nicht nachgewiesen werden.

    Ich habe es eigentlich bei allen kommerziellen Webseiten, die ich bisher gestaltet habe, so gehalten, dass ich die Kunden bat, einen entsprechenden Text zum Impressum hinzuzustellen.
    I.d.R werden ja eh außer IP-Nummern keine persönlichen Daten erhoben. Wo dies doch der Fall ist, gehört IMHO die Verwendung der Daten sowieso erläutert…

    Da im thematischen XING-Thread mehrere Anwälte glaubhaft versichern, dass sich im Gesetzestext kein Wort geändert habe (es wurden wohl nur Papragraphen von einem ins andere Gesetzwerk verschoben), sehe ich diese Anforderung auch jetzt nicht.

    ABER: Nachdem RA Liesegang nunmehr so eine schöne Vorlage in die Welt geblasen hat (die dann auch über den Heise-Ticker ging), kann es schon so sein, dass jemand es mit solchen Abmahnungen probiert. Hoffen wir in diesem Fall auf renitente Abgemahnte und vernunftgeprägte Gerichte…

    Herzliche Grüße
    Nicola

  2. Bernie meint

    20. Februar 2007 um 10:02

    Dieser Artikel ist Panik-Mache:

    http://www.telemedien-und-recht.de/#a10

  3. shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint

    20. Februar 2007 um 12:25

    Nach der Wellen schlagenden Pressemeldung von Rechtsanwalt Liesegang (wir berichteten) gab es viel Empörung und Verunsicherung. Nun hat der Rechtsanwalt Dr. Bahr sich die Mühe gemacht, die alten Gesetzesformulierungen und das neue Telemediengesetz gegenüb

  4. shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint

    20. Februar 2007 um 12:27

    Nach der Wellen schlagenden Pressemeldung von Rechtsanwalt Liesegang (wir berichteten) gab es viel Empörung und Verunsicherung. Nun hat der Rechtsanwalt Dr. Bahr sich die Mühe gemacht, die alten Gesetzesformulierungen und das neue Telemediengesetz gegenüb

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