Wer einen Grundpreis laut Preisangabenverordnung auszeichnen muss, sollte bei Onlineauktionen nur per Festpreis verkaufen
Internethändler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen neben dem Endpreis gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit, also den Grundpreis angeben. Das ist beim Verkauf gegen Höchstgebot
jedoch nicht möglich, so dass Abmahngefahr bestehen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, die mit legalershop.de einen Internetrecht-Mustershop betreibt, informiert über die aktuelle Rechtslage.Nach Paragraph 2 PAngV sind Waren wie etwa Wein, Kleber, Holz oder Nahrungsergänzungsmittel mit einem Grundpreis auszuzeichnen, so dass auch der Preis pro Meter, Kilogramm oder Liter anzugeben ist. Bei Onlineauktionen gegen Höchstgebot stößt diese Verpflichtung auf besondere Probleme, denn der Grundpreis hängt von dem Höchstgebot des Käufers ab und kann daher vorab nicht berechnet werden.
Der Endpreis als Berechnungsgrundlage des Grundpreises steht daher erst mit Ablauf der Auktion fest und wird von dem Höchstbietenden selbst bestimmt. Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 5 PAngV nimmt zwar "Versteigerungen" von dieser Verpflichtung aus, doch ist unter Juristen umstritten, ob Internetauktionen überhaupt Versteigerungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
"Ein Urteil zu dieser Frage gibt es bisher noch nicht, mir sind jedoch Abmahnungen wegen fehlendem Grundpreis bekannt. Nicht jedes Abmahnopfer ist unbedingt bereit, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Wegen des Kostenrisikos einer einstweiligen Verfügung wird die Abmahnung daher oftmals akzeptiert", erläutert Heukrodt-Bauer das Problem. Wer das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung in dieser Frage scheut, sollte laut Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer bis zur Klärung der Rechtslage die betroffenen eBay-Artikel ausschließlich über die Sofort-Kaufen-Option verkaufen und den Grundpreis in der Artikelbeschreibung angeben.
Weitere Informationen unter www.legalershop.de