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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / eBay-Auktionen: Widerrufsfrist immer 1 Monat?
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eBay-Auktionen: Widerrufsfrist immer 1 Monat?

9. August 2006 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 5 W 156/06) zielt darauf, dass die Frist für eBay-Kunden zum Widerruf regelmäßig einen Monat (statt 14 Tagen) sein müsse. Darauf weist RA Dr. Schirmbacher hin.

Der Hintergrund: Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss laut Gesetz ‚vor dem Geschäftsabschluss‘ erfolgen. Versäumt ein Onlinehändler diese vorherige Belehrung, so kann er dieselbe jedoch noch nach Verkaufsabschluss nachholen – in diesem Fall verlängert sich allerdings die Frist für den Widerruf auf einen Monat. Diese Regelung war Mitte 2002 eingeführt worden, um Händler in solchen Ausnahmefällen vor der ansonsten drohenden ‚unendlichen Widerrufsfrist‘ zu schützen.

Das Berliner Gericht betonte nun, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht nur "in Textform", also per Post oder E-Mail erfolgen könne. Eine Erläuterung auf der eBay-Website reiche nicht aus. Somit gelte bei Auktionen, bei denen dies Widerrufs-Hinweise nur auf der Auktionsseite erläutert werden, regelmäßig der Ausnahmefall mit der Folge der Fristverlängerung auf einen Monat.

Die von den meisten Powersellern verwendeten eBay-Belehrungen wären damit nichtig. Eine rechtzeitige Belehrung vor Geschäftsabschluss hinzukriegen, dürfte jedoch schwierig sein. Im Prinzip müssten vermutlich alle Bietenden umgehend per E-Mail auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden. Wobei auch noch ungeklärt ist, wie die Rechtzeitigkeit solch einer Mail bei Geboten in letzter Sekunde sichergestellt werden könnte.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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Kommentare

  1. Martin H. meint

    10. August 2006 um 10:19

    Damit wäre jetzt(?) das erste Urteil dazu da. Aber eigentlich war es vorher schon klar, dass man bei eBay 1 Monat Widerrufsfrist gewähren muss. Bei eBay muss man die Widerrufsbelehrung nicht lesen/bestätigen um zu kaufen.
    Interessanter sind die Ausführungen zur nicht unbedingt notwendigen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung und ganz besonders die Ausführungen zur „Textform“ [d) bb)]. So wie ich das lese, reicht danach eine Checkbox für die Widerrufsbelehrung auch nicht.

  2. Nicola Straub meint

    10. August 2006 um 12:42

    Mag sein, dass dies schon vorher eigentlich klar war. Aber dank dieses ersten Urteils dazu, könnte/dürfte/wird (?) jetzt vermutlich wieder mal eine neue Abmahnwelle losrollen. Schade das ;-(
    Das angesprochene Checkbox-Problem ist natürlich auch interessant – es wird noch so weit kommen, dass beim Onlinekauf auch eine Zwischeninstanz eingeführt werden muss; Mit einer Bestätigungsmail, in der wiederum ein Link angeklickt werden muss, wie beim Confirmed-opt-in im E-Mail-Marketing *seuftz*.
    Herzlich
    Nicola

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