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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Doch keine Vertragsannahmefrist von 2 Tagen im Online-Handel?
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Doch keine Vertragsannahmefrist von 2 Tagen im Online-Handel?

15. Mai 2013 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Bestellen Verbraucher im Internet Waren, ist mit der Bestellung in der Regel der Kaufvertrag noch nicht geschlossen. Vielmehr stellt die Bestellung erst das rechtliche Angebot des Kunden an den Onlinehändler dar, den Vertrag mit ihm zu schließen.

Der Händler nimmt das Angebot erst durch das Versenden einer Auftragsbestätigung an. Noch im letzten Jahr erließ das Landgericht (LG) Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Onlinehändler und entschied, dass die Vertragsannahme durch den Händler binnen 2 Tagen erfolgen müsse (Beschluss v. 29.10.2012; Az: 315 O 422/12).

Jetzt scheint diese kurze Frist zu wackeln, denn jetzt entschied dieselbe Kammer den Fall nach Widerspruchseinlegung anders. Auch eine 5-Tagesfrist sei angemessen und praxisnäher, da die Fristberechnung nicht auf Werktagen beruhe. Oftmals sei deshalb eine Vertragsannahme innerhalb von 2 Tagen schlichtweg nicht möglich (Urteil vom 25.04.2013, Az. 315 O 422/12).

Der Onlinehändler hatte den Vertragsschluss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen so geregelt:

Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

Noch im Oktober letzten Jahres war das LG Hamburg der Auffassung, dass die Klausel unwirksam sei. 5 Tage seien im schnelllebigen Onlinehandel zu lang und stellten eine unangemessen lange Annahmefrist nach § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar. Sachgerecht und zumutbar sei vielmehr eine Antwort innerhalb von zwei Tagen. Die Klausel sei daher wettbewerbswidrig.

Nachdem der betroffene Onlinehändler Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte, kam es jetzt zur mündlichen Verhandlung und das LG hob die einstweilige Verfügung wieder auf. Nun urteilten die Richter, dass 5 Tage dem Kunden doch zumutbar seien. Eine 5-Tagesfrist sei praxisnäher, da die Fristberechnung nicht auf Werktagen beruhe. Oftmals sei deshalb eine Annahme innerhalb von 2 Tagen schlichtweg nicht möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob erneut Rechtsmittel über die Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg eingelegt wird.

Fazit: Das LG Hamburg ist bislang das einzige Gericht, welches sich zu dieser Thematik äußerte. Es bleibt also abzuwarten, ob andere Gerichte auch eine Vertragsannahmefrist von 5 Tagen für zumutbar halten oder sie doch wieder verkürzen.

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

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