Es gibt wieder etwas Neues aus dem Bürokratie-Dschungel, das in reichlich Arbeit ausarten und zudem teuer werden kann:
Wer in das innereuropäische Ausland liefert, wobei der Kunde ein Unternehmen bzw. Unternehmer ist, dessen Lieferung kann von der inländischen (deutschen) Umsatzsteuer befreit sein. Das lief bisher so ab, dass der Kunde seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilte und um eine umsatzsteuerfreie Rechnung bat. Der Händler kann dann solch eine Rechnung ausstellen, muss aber die Verbringung der Ware in das innergemeinschaftliche Ausland nachweisen. Bislang reichten für diesen Nachweis die Rechnungskopie sowie einen Beleg des Spediteurs („Weißer Frachtbrief“), die Posteinlieferungsbescheinigung oder vergleichbare Unterlagen.
Seit dem 1.1.2012 (mit Übergangsfrist bis zum 30.6.) reicht solch ein Nachweis nicht aus, vielmehr muss eine Gelangensbestätigung des Kunden erlangt werden!
Die Gelangensbestätigung ist ein vom Abnehmer auszustellender Beleg, der folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des Abnehmer
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
- Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers
Die Bescheinigung kann auch aus einer Kombination von Dokumenten bestehen, beispielsweise Lieferschein plus zusätzlichem Dokument, das die weiteren geforderten Angaben enthält und die Lieferung bestätigt. Sofern die Gelangenerklärung aus einem einzelnen Dokument besteht, darf sie auch in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt sein.
Abgegeben werden kann die Bescheinigung entweder direkt gegenüber dem Lieferer, zum Beispiel per E-Mail (ggf. mit Anhang) oder Fax, per Web-Download oder Elektronischer Datenübertragung (EDI). Oder aber sie wird dem Lieferanten bzw. Spediteur übergeben. In diesem Fallmuss der Versender/Händler nicht selbst in den Besitz der Gelangensbestätigung kommen – stattdessen reicht eine Bestätigung des Spediteurs/Logistikdienstleisters aus, dass diesem die Gelangensbestätigung vorliege (Quelle: IWW Institut).
Konkret bedeutet die Neuregelung also, dass ein Händler darauf angewiesen ist, dass der Empfänger bereit ist, das „Gelangen“ (also den Umstand, dass er die Ware erhalten hat) entsprechend der deutschen fiskalischen Vorschriften zu bestätigen. Und dass er dann auch in Besitz dieser Bestätigung gelangt oder eine entsprechende Bestätigung des Versanddienstleistern erhält.
Das ist natürlich problematisc:. Zum einen dürfte schon allein aus der Überlegung „was habe ich (als Italiener, Franzose etc.) mit dem deutschen Fiskus zu tun“ heraus die Lust zum Mitwirken beim Kunden/Empfänger gering ausgeprägt sein. Im direkten Kontakt zum Kunden steht i.d.R. nur der Spediteur bzw. das Versandunternehmen, doch dieses wird solch einen Konflikt auch nicht gern austragen. Somit steht der Händler am Ende allein da, wenn es um eine ggf. nötige Eintreibung der Gelangenbestätigung geht.
Zum anderen sind die Dienstleister meiner Recherche nach tatsächlich gar nicht darauf vorbereitet, Gelangensbestätigungen einzufordern, sie zu archivieren und von Fiskus anerkennbare Bestätigungen auszustellen. O-Ton der DHL-Service-Hotline: „Bisher haben wir unsere Verfahren noch nicht umgestellt, weil die gesamte Ausführung derzeit vom Gesetzgeber noch unklar geregelt ist.“ Da die gesamte Umstellung enorm teuer werde, will man – verständlicherweise – erst einmal abwarten, wie der Gesetzgeber das konkret umgesetzt haben möchte. Zumal, so der dezente Hinweis, ja nur ein einziges Land von dieser neuen Regelung betroffen sei.
Das stimmt, denn diese neuen Vorschriften sind eine Idee des deutschen Finanzministeriums, wie die Financial Times Deutschland berichtet. In dem Artikel werden die durch den bürokratischen Akt entstehenden Kosten für die Wirtschaft mit „Milliarden“ beziffert und die neue Regelung als „Verwaltungsmonster“ bezeichnet.
Das werden viele Onlinehändler wohl ebenso sehen, zumal zu den Bürokratiekosten für viele Onlinehändler immer wieder auch Steuernachzahlungen kommen dürften: Denn ohne Gelangensbestätigung unterliegt die Sendung der deutschen Umsatzsteuerpflicht. D.h. dass Händler im Zweifelsfall sowohl den Aufwand haben, einer ausgebliebenen Gelangensbestätigung aufwendig hinterherzurennen und bei Nichterfolg sogar noch Umsatzsteuer nachzahlen müssen.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
PS: Der Vollständigkeit halber: Betroffen sind auch Lieferungen an juristische Personen, die keine Unternehmen sind (z.B. Vereine, Gemeinden etc.). Und auch die Verfahrensregelungen für den Vertrieb ins Ausland sind neu geregelt worden – allerdings sind diese Neuregelungen weniger umfangreich ausgefallen. Dafuer gilt hier auch nur eine Übergangsfrist bis zum 131.3.2012.
Just1978 meint
Besonders interterssant ist die Tatsache, dass es – trotz Inkraftreten zum 01.01. – noch immer kein Muster der Gelangenheitsbestätigung gibt.
Auf Nachfrage wird man stets vertröstet…
Genervten Gruß vom
Just
Wolfgang Köbke ( DAC ) meint
Gelangenbestätigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
als ich Ihren Bericht gelesen hatte, kam mir nur ein Volkstümlicher Ausdruck als Gedanke. “ Die haben doch wohl einen A offen da in Berlin im Finanzministerium“.
Es zeigt sich, dass der zuständige Minister Schäuble weit weg von einer Realität des witschaftlichen Zusammwachsen in der EU ist.
Das zeigte sich schon an der Gier des Ministers auf eine Steuer für den PKW mit dem Wechselnummernschild.
Ich frage mich da wirklich, als erfahrener Unternehmer, was da in den Köpfen dieser unqualifizierten Beamten abgeht. Alles Bürokraten mit gesichertem Einkommen aus Steuerennahmen und wenig Ahnung von Volks-Betriebswirtschaft. Schade!
mfg
Wolfgang Köbke
DAC
händler meint
und was sagt zu diesem Schwachsinn unser oberster Entbürokratisierungsbebauftragter Stoiber?
…. und wo ist der Transrapid mit dem ich ähhh,, ähhhh… fast so schnell…ähhh.. nach…ähhh… Brüssel…ähh…fahren kann… wie im..ähhh…ähh..Flugzeug?..Ähhh…den gibt es ähhh nicht, deshalb..kann ich…ähhh..ähh..nichts entbürokratisieren….Aber mein…ähh…fürstliches..ähh…Gehalt will ich natürlich trotz Gelengenheitsbestätigung….ähhh…oder war es doch eher die Befangenheitsbestätigung? Egal!
Morten meint
Das ist ja wieder mal ein schönes Beispiel dafür, wie wenig der Regierung an Gewerbetreibenden im eigenen Land gelegen zu sein scheint.
WARUM schafft ein Regierung eine derart eklatante Benachteiligung für deutsche Geschäftsleute?
Resteuropa lacht sich doch irgendwann kaputt über uns. Sämtliche EU-Richtlinien werden bei uns generell am strengsten / restriktivsten für die Geschäfstwelt umgesetzt (Man beachte nur die Regelungen zur Elektroaltgeräteentsorgung!!). Allein dadurch entstehen uns schon genug Nachteile. Jetzt kommt auch noch so ein schwachsinniges Eigengewächs obendrauf.
Will Herr Schäuble erreichen, dass deutsche Händler den innereuropäischen Handel einstellen? Ich jedenfalls werde mit diesen bürokratischen Mist und das Risiko nicht antun. Die Distribution für CE-Geräte werde ich künftig auf den deutschen Markt beschränken.
Vielleicht können ja die Griechen in die Bresche springen – solange sie noch zum europäischen Wirtschaftsraum gehören…
Morten
Tommy meint
Jetzt mal ganz doof und Schäubletauglich gefragt:
Ist diese Gelangensbestätigung nicht schon automatisch erfolgt, sobald entweder die Rechnung vom Empfänger bezahlt wurde, bzw. bei Vorauskasse die Rechnung nicht strittig ist?
Das Begleichen einer Rechnung erfüllt sämtliche geforderten Nachweise.
Onlinehändler meint
Hallo,
ist es nicht, z.B. bei Versand mit DHL dadurch erfüllt, dass der Empfänger den Empfang quittiert – somit ist Unterschrift, Datum, Empfänger, Anschrift auf einem Beleg, den man im Bedarfsfall (oder zukünftig generell) bei der DHL anfordert und zusammen mit einem 2.Beleg (Lieferschein/Rechnung) zur Erfüllung dieser Vorschriften vorliegen hat ?
(bei anderen Versand-Dienstleistern ähnlich)
… oder habe ich etwas übersehen?`
Gruß an Alle
Steffen meint
So etwas kommt dabei raus, wenn sich Nicht-Praktiker wie z.B. Politiker – Dinge ausdenken, die praktisch sehr schwer umzusetzen sind. Ich habe gestern mit meiner IHK telefoniert. Die Übergangsfrist wurde auf Ende Juni verlägert. Also bleibt vorerst alles beim Alten. Es ist weiterhin so, dass die Gelangensbestätigung nachgereicht werden kann.
Die Finanzbeamten wissen ja selbst noch nicht, wie diese Bestätigung aussehen soll. Es gibt keine Formvorschrift – aber wehe – man macht es dann nicht so, wie es der zuständige Beamte sehen wollte.
Das wird so oder so für Ärger sorgen. Vielleicht wird diese Regelung doch noch abgeschafft oder entschärft.
Die Kunden mit denen wir arbeiten, werden ein solches Schreiben unterschreiben und zurücksenden. Im Online-Geschäft steht man immer im Kontakt. Warum sollten die es nicht unterschreiben? Jeder wird es verstehen. In anderen Ländern gibt es sicher auch andere und merkwürdigere Regelungen.
Also ruhig Blut.
Thomas meint
Hallo,
ich habe eine Fa. in den Niederlanden,natürlich mit einer internationen UmSt.ID.
Ich bestelle Ware bei einem deutschen Größhändler und er liefert auch die Ware nach Deutschlad(Droppshoping).
Er berechnet mir die MwSt.und auch das holländische Fin.Amt(21%).Kennt jemand den Weg wie ich nur einmal die MwSt. bezahle?
M.f.G.