Wer Grundpreisangaben-pflichtige Produkte über ebay verkauft, sollte nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg (Az. 327 O 196/11) seine Angebote überprüfen und ggf. dahingehend korrigieren, dass der Grundpreis direkt in den Angebotstitel eingefügt sowie in der Artikelbeschreibung deutlich hervorgehoben wird.
Wie Rechtsanwalt Rolf Albrecht in einem Video auf Volke2.0 mitteilt, urteilte das Landericht Hamburg, dass eine Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung allein nicht ausreiche. Vielmehr müsse der Grundpreis neben dem Verkaufspreis direkt in der Artikelübersicht zu sehen sein.
Um dies zu erreichen, muss der Grundpreis also direkt im Titel des Angebotes integriert werden – nur so erscheint die Angabe auch in der Listendarstellung von ebay. Zusätzlich muss laut LG Hamburg auch die entsprechende Angabe in der Artikelbeschreibung hervorgehoben werden (QUelle: juris.de):
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
MM meint
Toll, das wird dann eggen ebay richtlinien verstoßen und von denen wieder rausgeworfen…