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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / ebay-Verkauf: Grundpreis in Angebotstitel nehmen
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ebay-Verkauf: Grundpreis in Angebotstitel nehmen

29. November 2011 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Wer Grundpreisangaben-pflichtige Produkte über ebay verkauft, sollte nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg (Az. 327 O 196/11) seine Angebote überprüfen und ggf. dahingehend korrigieren, dass der Grundpreis direkt in den Angebotstitel eingefügt sowie in der Artikelbeschreibung deutlich hervorgehoben wird.

Wie Rechtsanwalt Rolf Albrecht in einem Video auf Volke2.0 mitteilt, urteilte das Landericht Hamburg, dass eine Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung allein nicht ausreiche. Vielmehr müsse der Grundpreis neben dem Verkaufspreis direkt in der Artikelübersicht zu sehen sein.

Um dies zu erreichen, muss der Grundpreis also direkt im Titel des Angebotes integriert werden – nur so erscheint die Angabe auch in der Listendarstellung von ebay. Zusätzlich muss laut LG Hamburg auch die entsprechende Angabe in der Artikelbeschreibung hervorgehoben werden (QUelle: juris.de):

Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: ebay, Grundpreisangabe, Recht

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Kommentare

  1. MM meint

    6. Dezember 2011 um 13:04

    Toll, das wird dann eggen ebay richtlinien verstoßen und von denen wieder rausgeworfen…

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