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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Shopbetreiber tragen nach Widerruf auch Hinsendekosten
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Shopbetreiber tragen nach Widerruf auch Hinsendekosten

25. Januar 2006 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Nach einem aktuellen – noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 10 O 984/05) haben Betreiber von Internetshops auch die Kosten der ursprünglichen Versandkosten der Ware zu erstatten, wenn Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Rechtsanwältin und Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de, Sabine Heukrodt-Bauer, macht deutlich, inwiefern die Entscheidung ein erhebliches finanzielles Risiko für Internetverkäufer bedeutet.

Wir berichteten am 31. Dezember 2005 unter "Bei Widerruf im Versandhandel müssen Verbraucher keine Kosten für Hinsendung bezahlen"


Seit dem 08.12.2004 ermöglicht der Gesetzgeber, dem Kunden nach einem Widerruf die Kosten des Rücktransports der Ware aufzuerlegen, auch wenn der Warenwert 40 Euro übersteigt. Zuvor war dies nur möglich, wenn der Warenwert diese Grenze nicht überschritten hatte. Ob der Unternehmer dem Kunden nach dessen Widerruf mit dem Kaufpreis auch die ursprünglich gezahlten Versandkosten erstatten muss, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.

Das Landgericht Karlsruhe entschied aktuell, dass der Unternehmer die Hinsendekosten zusammen mit dem Kaufpreis zurückzahlen muss. "Obwohl die Vertragsparteien nach einem Rücktritt einander nur die empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben, soll der Unternehmer beim Internetgeschäft Kosten erstatten, die ihm tatsächlich nicht zugute gekommen sind. Im Gegenteil, die Hinsendekosten sind für Versand und Verpackung entstanden und längst verbraucht", kritisiert Heukrodt-Bauer.

Die Expertin für Onlinerecht zu den möglichen Folgen: "Damit tragen Shopbetreiber das Risiko des Widerrufs durch den Verbraucher weitgehend allein. Sollte diese Rechtsprechung Schule machen, wird sich das bei der Kalkulation der Preise im Internethandel bemerkbar machen."

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

Pressekontakt

Birgit Krause . joern duchstein & partner kommunikationsagentur .
Tel: (06131) 90622-44 . E-Mail: krause@jd-p.de . www.jd-p.de

Quelle
RAin Sabine Heukrodt-Bauer . Gleiwitzer Str. 5b . 55131 Mainz

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Kategorie: Marketing

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