Wie heise berichtete dürfen AdWords (Keywords) welche identisch mit geschützten Marken sind, nur vom Markeninhaber gebucht werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden und einem Portalbetreiber für Preisvergleiche zu Krankenversicherungen die Schaltung des Begriffs "Impuls" verboten (Az 9 O 2852/05 (388)). Nach Meinung des Gerichts seien Keywords in Suchmaschinen wie Metatags zu behandeln. In Leipzig sieht die Rechtslage hingegen anders aus.
Geklagt hatte ein Internetanbieter von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, für den die Bildmarke für das Logo "Impuls" sowie die Wortmarke "Impuls" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Als seine Recherchen ergaben, dass der Portalanbieter dieses Wort als AdWord bei Google gebucht hatte, zog er vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung, wonach der Begriff nicht mehr verwendet werden darf. In der jetzigen Begründung kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass in der Belegung eine unzulässige Markenverletzung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 2 Markengesetz liege, weil eine Verwechslungsgefahr beim Internetbenutzer bestehe. Da die Marke "Impuls" zur Unterscheidung der Produkte des Markeninhabers von anderen Anbietern geeignet sei, werde der nach Versicherungsangeboten suchende Benutzer, der dieses Wort in eine Suchmaschine eingibt, "vernünftigerweise nur erwarten können", Angebote des Markeninhabers angezeigt zu bekommen.