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Die besonderen Risiken beim Online-Versandhandel

4. November 2005 von Nicola Straub

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Der Online-Versandhandel muss mit zwei speziellen – und teuren – Risiken umgehen:

  • Das Widerrufsrecht im Internethandel – manche Händler kämpfen mit Rücklaufquoten von bis zu 20%.
  • Das Versandrisiko – kommt eine Sendung von Verbrauchsgütern beim Kunden nicht, an so geht dies zu Lasten des Versenders.

Verschiedene aktuelle Meldungen beschäftigen sich mit diesen beiden Rechtsthemen.

Das Widerrufsrecht im Internethandel ist ein zentraler Bestandteil des E-Commerce-Rechtes. Beim aktuellen Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie * Neue Medien * Recht e.V. drehen sich daher viele Diskussionen um dieses Thema. Dieses erweiterte Verbraucherrecht ist keine theoretische Angelegenheit, sondern wird von den Kunden vermehrt genutzt. Dies führt zu einer erheblichen Kostenbelastung der Webshop-Händler.

Heise-News berichtet heute über ein Interview von Prof. Stefan Leible gegenüber dpa. Das Widerrufsrecht im Internethandel treibt nach dessen Meinung die Preise der Produkte nach oben: "Die Kosten, die dem Anbieter durch die
Rücksendungen entstehen, gibt er über die Preise an die Kunden weiter"
. Ursprünglich zu Gunsten der Verbraucher eingeführt, drohe so das Widerspruchsrecht durch die Preisaufschläge zum Verbraucher-Nachteil zu werden. Der Jurist sieht nur zwei Auswege: "Entweder müssen noch mehr Sicherheitsbarrieren eingebaut werden, damit die Gerichte die Kaufverträge anerkennen – oder die Gerichte dürfen nicht mehr so hohe Anforderungen stellen." Doch der Online-Einkauf punktet gerade dank höherer Bequemlichkeit gegenüber dem traditionellen Handel – ob Verbraucher den Aufwand höherer Sicherheitsstufen tatsächlich mitmachen würden, dürfte daher fraglich sein.

Ein anderes juristisch bedingtes Risiko des Versandhandels thematisiert eine aktuelle Pressemeldung des Internet-Mustershops legalershop.de. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer macht auf das Versandrisiko von Verbrauchsgütern aufmerksam: "Beim Verbrauchsgüterkauf „reist“ die Ware immer auf die Gefahr des Unternehmers. Geht die Kaufsache beim Versand verloren oder wird beschädigt, muss der Käufer nicht zahlen und darf verlangen, dass der Verkäufer die Sache erneut verschickt."

Diese Umkehr der Gefahrtragung des Versendungskaufes wurde im Rahmen einer EU-Harmonisierung vorgenommen. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer zu den Besonderheiten beim Verkauf von Versandgütern: "Erst wenn der Bote die Kaufsache an den Käufer übergibt, geht die Gefahr auf diesen über. Diese Regelung darf auch nicht zu Lasten des Käufers abgeändert werden, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers."

Bleibt zu hoffen, dass die Deutsche Post das Problem der zunehmenden Sendungsverluste in den Griff bekommt!

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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