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Aktuelle Seite: Startseite / Pressemitteilungen / b2c-Onlineauktionen verlangen keine AGB
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b2c-Onlineauktionen verlangen keine AGB

17. Oktober 2005 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Keine wirksamen Regelungen bei b2c-Auktionen

Wer als Unternehmer über Onlineauktionen Waren an Verbraucher verkauft, kann auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verzichten. "Zum einen gibt es für den Verkäufer nichts, was er innerhalb der AGB regeln könnte, und zum anderen kann der Verkäufer seine AGB nicht wirksam in den b2c-Internetvertrag einbeziehen", erläutert die Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Rechts-Mustershops im Internet www.legalershop.de.

Im Unterschied zu Geschäften unter Unternehmern können Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf nicht beschränkt werden. "Die einzige Ausnahme gilt für die Gewährleistungspflicht beim Verkauf gebrauchter Sachen, die von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden darf", klärt Sabine Heukrodt-Bauer auf.

Beim Fernabsatzkauf kommen Verkäufer in AGB zumeist ihren Informationspflichten nach, zu denen auch die Belehrung über das Widerrufsrecht gehört. Diese Informationen sind jedoch bei Onlineauktionen entweder schon in den AGB des Auktionshauses enthalten oder nach der Rechtsprechung direkt mit in den Angebotstext zu übernehmen.

Ferner fehlt es bei Onlineauktionen an dem für Onlineshops obligatorischen Bestellformular, über das der Käufer aktiv die Kenntnisnahme und das Einverständnis zu den AGB bestätigen könnte. Die Rechtsanwältin dazu: "Wenn ein Verbraucher nur die Möglichkeit erhält, die AGB in einem Internetangebot zur Kenntnis zu nehmen, diese aber nicht so mit dem Warenangebot verknüpft sind, dass der Kunde vor seiner Bestellung zwangsläufig auf die Vertragsbedingungen stoßen muss, werden die AGB nicht Bestandteil des Internetvertrages. So verhält es sich aber, wenn sich die AGB lediglich auf einer `Mich-Seite´ befinden, die der Kunde vor dem Bieten über einen Link aufrufen kann – aber nicht muss."

Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

Beleg an Kontakt erbeten / Bildmaterial auf Anfrage

Quelle:

RAin Sabine Heukrodt-Bauer
Gleiwitzer Str. 5b
55131 Mainz

Kontakt:

Birgit Krause
jd&p kommunikationsagentur
Carl-Zeiss-Str. 53
55129 Mainz
Fon: (06131) 90622-44
Mail: krause@jd-p.de
www.jd-p.de

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Kategorie: Pressemitteilungen

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