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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / eBay-Angebote nicht (so einfach) zurückziehbar
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eBay-Angebote nicht (so einfach) zurückziehbar

9. August 2005 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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iBusiness berichtet von einem Gerichtsurteil, dass alle eBayverkäufer interessieren dürfte. Danach urteilte das OLG Oldenburg:

"Das Einstellen eines Warenangebotes auf der Webseite von eBay ist ein bindendes Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion grundsätzlich nicht berührt."

Die in vielen Meldungen lesbare Folgerung, eBayangebote seien generell nicht zurückziehbar, lässt sich aus dem vorliegenden Urteil jedoch gerade nicht herauslesen.

Der Fall: Ein Händler hatte einen Gebrauchtwagen zum Startpreis von € 1,- angeboten, die Laufzeit der Auktion war auf zwei Wochen festgelegt. Nach einer Woche zog der Verkäufer jedoch das Angebot zurück und versendete an den damalig Höchstbietenden eine Mail, in der er den Kaufvertrag anfocht. Als Anfechtungsgrund gab er an, dass zwischenzeitlich bei einer Besichtigung durch Interessenten ein Ölleck im Getriebe aufgefallen sei. Vor Gericht nannte er später darüber hinaus weitere Gründe: Bei der Beschreibung habe er versehentlich vergessen, einen früheren (fachgerecht reparierten) Unfallschaden zu nennen. Weiter führt das Urteil auf: "Hilfsweise behauptet er, der Wert des Fahrzeugs habe zum damaligen Zeitpunkt maximal € 6.700,- betragen; er selbst habe das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor für € 7.600,- bei einem Händler erworben."

Zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches hatte ein Höchstgebot von € 4.550,- vorgelegen, der Bieter verlangte die Herausgabe des Autos zu diesem Preis. Als der Verkäufer dem nicht nachkam, ging der Bieter vor Gericht und klagte auf Schadenersatz.

Der Anbieter hatte sich darauf bezogen, dass die eBay-Richtlinien unter bestimmten Bedingungen einen Abbruch einer Auktion zuließen, das OLG Oldenburg jedoch urteilte, dass auch Online-Auktionen sich nach dem allgemeinen Zivielrecht zu richten hätten. Danach hätte eine Anfechtung beispielsweise bei Irrtum erfolgen können. Zwar sei die entsprechende Mail als ordnungsgemäße Anfechtung anzusehen, doch der vorgegebene Grund ziehe nicht. Denn ein leckendes Getriebe sei reparabel und damit nur eine "vorübergehende Erscheinung". Die anderen genannten Gründe halfen dem Verkäufer da auch nicht (mehr), denn:

Der Beklagte beruft sich für seine Anfechtung weiterhin auf eine Korrosion der Auspuffanlage sowie darauf, dass er im Angebot einen fachgerecht repararierten Unfallschaden nicht mitgeteilt habe. Diese Anfechtungsgründe hat er erst im Prozess mitgeteilt; die Email vom 10. Juni 2004 schweigt dazu. Gemäß § 143 BGB muss die Anfechtungserklärung erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt wird; nach Fristablauf (§ 121 BGB) kann der Anfechtungsberechtigte keine neuen Anfechtungsgründe nachschieben (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 143 Rdnr. 3). Die Mitteilung weiterer Anfechtungsgründe erst im Verlauf des Rechtsstreits ist damit nicht rechtzeitig; es kann deshalb offen bleiben, ob sie überhaupt eine Anfechtung rechtfertigen würden.

Meine Folgerung: Ein Zurückziehen einer Auktion ist prinzipiell möglich. In diesem Fall erhält (auch nach eBay-Regeln!) automatisch der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches Höchstbietende den Zuschlag. Der Anbieter kann in einem solchen Fall den Kaufvertrag auf der Basis des § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Die Anfechtung muss dann jedoch den im BGB festgelegten Bedingungen genügen, um wirksam zu werden!

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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