Die Aufregung um die Abmahngefahr bei einer Listung seiner Produkte in Froogle (Google Base) hat sich nun ja gelegt, da Google mittlerweile ebenfalls die Versandkosten in seiner Preissuchmaschine anzeigt. Dennoch droht nun bei Preissuchmaschinen möglicherweise neues Ungemach wegen eines aktuellen BGH-Urteils zur Grundpreisangabe.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs beleuchtet einen wichtigen Teilbereich der Preisangabenpflichten, nämlich die Darstellung des sog. Grundpreises. Tradorias Justitar Sven Steinacker hat die Situation wieder für deren Händler zusammengefasst und weist dabei audrücklich auf folgende offene Frage hin: "Es bleibt abzuwarten wie dies zukünftig bei den Preissuchmaschinen gehandhabt wird und ob diese eine Möglichkeit bereitstellen, auch die Grundpreisangaben anzugeben. Dies werden wir weiter beobachten und Sie umgehend von einer Änderung in Kenntnis setzen."
Hintergrund
Allgemein bekannt ist: Angebote für Waren und Dienstleistungen sind nur mit Angabe des Endpreises zulässig. Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschl. der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (§ 1 Abs. 1 PAngV).
Viele Produkte werden nicht nach Stückzahl bepreist, sondern nach Gewicht oder Volumen. In diesen Fällen muss der Händler bei seinen Angeboten neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter).
Wo ist der Grundpreis anzugeben?
Die Frage ist, an welcher Stelle der Grundpreis auf einer Webseite angegeben werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat in einem erst am 20.8.2009 bekannt gegebenen Urteil vom 26.2.2009 (Aktenzeichen: I ZR 163/06) die Hoffnung begraben, dass dies per Link auf eine Unterseite geschehen darf. Es reicht auch nicht aus, wenn der Verbraucher den Grundpreis erst nach Beginn des Bestellvorgangs, wenn er ein Produkt in den Warenkorb gelegt hat, angezeigt bekommt.
Zwar hatte das Gericht für ein Internet-Reservierungssystem entschieden, dass, wenn der Kunde bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, die bei einer Flugreise neben dem Flugtarif anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhängen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt werden kann, dies nicht gegen die PAngV verstößt (BGH 3.4.2003, Az. I ZR 222/00).
Nach einer anderen Entscheidung muss die Angabe der Versandkosten bei Internet-Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts erfolgen (BGH 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).
Nicht vergleichbar mit Grundpreisangabe
Diese Fälle sind aber, so das Gericht, mit der Grundpreisangabe nicht vergleichbar, denn Verbrauchern sei zwar allgemein bekannt, dass im Versandhandel regelmäßig auch Versandkosten berechnet werden, und zwar nicht auf das einzelne bestellte Produkt, sondern auf die Gesamtbestellung bezogen. Ihnen ist aber oftmals die gesetzliche Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben, nicht so bekannt. Und dies sah das Gericht als ein entscheidendes Kriterium für die Angabepflicht des Grundpreises an.
Deshalb seien hier strengere Maßstäbe anzulegen, so der BGH.
Dies ergibt sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der jeweiligen Rechtsvorschriften:
Denn § 5 Telemediengesetz sieht lediglich Pflichtangaben vor, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sein müssen. Daher hatte der Bundesgerichtshof bereits vor längerer Zeit entschieden, dass zwei Klicks bei eindeutiger Beschriftung der Linkschaltflächen ausreichend sein können (BGH 20.7.2006, Az. I ZR 228/03).
Der Wortlaut des § 2 PAngV ist aber strenger:
Hier heißt es, der Grundpreis muss „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ angegeben werden. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ist die „Nähe“ etwas anderes als die bloße „Erreichbarkeit“. Daraus folgt für den Bundesgerichtshof, wie er wörtlich in seinem Urteil formuliert:
„Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können“.
Es reicht also nach dem neuen BHG Urteil nicht mehr aus, wenn der Grundpreis auf der Produktdetailseite in unmittelbarer Nähe zum Endpreis steht. Denn die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht bereits bei der Werbung der Ware, d.h. auch bei der Darstellung der Suchergebnisse o.ä. Seiten. Sobald der Endpreis zu sehen ist, muss auch der Grundpreis (sofern vorhanden) erscheinen.
Es bleibt abzuwarten wie dies zukünftig bei den Preissuchmaschinen gehandhabt wird und ob diese eine Möglichkeit bereitstellen, auch die Grundpreisangaben anzugeben. Dies werden wir weiter beobachten und Sie umgehend von einer Änderung in Kenntnis setzen.
Generelle Angabenpflicht des Grundpreises
Generell sind Sie zur Grundpreisangabe immer dann verpflichtet, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Genau in diesen Fällen besteht die Pflicht zur doppelten Preisangabe: neben dem Endpreis muss auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben sein.
Auf die Grundpreisangabe kann nur verzichtet werden,
- wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist
- wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissenkung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.
- bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen.
- bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
- bei Parfums und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
- bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
Quellen bei der Recherche: shopbetreiber-blog.de, it-recht kanzlei
shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint
Gestern hatten wir ja bereits auf eine neue, potentielle, Abmahngefahr für Onlinehändler bei Listungen in Preissuchmaschinen hingewiesen. Völlig zu recht kommt nun, in Kommentaren des Quellenartikels vom shopbetreiber-blog.de, der Hinweis dass dies nicht
Nicola Straub meint
Was mich ja interessieren würde: Müsste in die Grundpreise nicht auch die jeweiligen Versandkosten eingerechnet werden („der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“).
Wie soll das denn überhaupt gehen?
Und wie „sinnvoll“ ist das dann – denn die Versandkosten werden ja eh ausgewiesen und sind in den meisten Fällen fix, d.h., sie lassen sich eh nicht „hochrechnen“.
*fragt sich* herzlich grüßend, Nicola Straub
K. S. meint
Nur noch mal zur Klärung. Der Grundpreis muss nur angegeben werden, wenn das Produkt nach:
*Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche*
angeboten wird?
Wie verhält es sich denn mit Bundels, also 2 Stück im Set? Das würde ja dann eigentlich nicht unter obige Bestimmung fallen, oder irre ich mich?
Vielen Dank.
KS
Genekam Biotechnology AG meint
bei medizinischen Produkten gibt der Gesetzgeber (nach Medizinproduktgesetz) vor, daß die Produkte sicher sein und hohe Qualitätstandards erfüllen müssen, deshalb machen die Hersteller im Medizinproduktbereich ISO 13485 und andere Zertifierungen. Hier muss man ein Qualitätmanagementsystem erzeugen, damit man sichere Produkte hat. Deshalb ist es zweifelhaft, ob man das Urteil (das Landgericht (LG) Stendal hat mit Urteil vom 13.11.2008 (Az. 31 O 50/08) an medizinischen Produkten verwandbar ist, wo der Gesetzgeber hohe Sicherheit der Produkte in den Vordergrund stellt.