Vor einigen Wochen erhielt ich einen Anruf einer Kleinunternehmerin, die Tipps zur Gestaltung ihres Onlineshops erbat. Sie wollte ihre Preise – nach dem Rat ihrer zuständigen IHK! – so auszeichnen: "235,- Euro inkl. 0% USt.*" Das Sternchen war nicht verlinkt, am Fuß der Webseiten fand sich jeweils der Satz "*Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß §19 UStG erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise diese daher auch nicht aus."
Kurz zuvor erst hatte sich Tradoria mit der Preisauszeichnung in Onlineshops von Kleinunternehmern beschäftigen müssen – und war zu einer anderen Lösung gekommen. Auch im Sellerforum wurde das Thema diskutiert. Anlass genug also, sich dies einmal genauer anzusehen…
Das "Prinzip Kleinunternehmer"
Schon die Sachlage der Steuererhebung an sich – ganz ohne Preisangabenverordnung – ist bei Kleinunternehmern kompliziert, denn:
Nach §1 UStG unterliegen (die meisten) Umsätze der Umsatzsteuer. Danach müssten auch die Umsätze von Kleinunternehmern umsatzsteuerpflichtig sein. Und tatsächlich spricht der Gesetzgeber auch in der "Kleinunternehmerregelung" in §19 UStG von der "geschuldeten Umsatzsteuer", die der Staat bei Kleinunternehmern nur schlicht "nicht erhebt".
Demnach wäre die Kleinunternehmer-Regelung sozusagen eine Abmachung zwischen Staat und Unternehmer nach dem Motto:
"Ok, Du streichst was ein, was mir (Staat) gehört (nämlich die USt/MwSt), aber ich lass Dir das. Dafür geb‘ ich Dir nicht wieder, was Dir (Unternehmer) eigentlich zusteht (die Vorsteuer) – wir beide haben weniger Arbeit und unterm Strich rechnet es sich dann schon…"
Allerdings darf ein Kleinunternehmer (um die Kunden nicht zu irritieren) keine Angaben zu einer (in Preisen oder Rechnungen) enthaltenen MwSt (=USt) machen. Tut er dieses doch, so entzieht ihm das Finanzamt (bei Kenntnis) i.d.R. den Kleinanlieger-Status und ihm droht eine Nachzahlung der USt für den entsprechenden Zeitraum (u.U. sogar von Beträgen, die er gar nicht auf seinen Rechnungen angesetzt und eingezogen hat).
Kleinunternehmer im (Online-)Handel
Für Händler kann der Kleinunternehmer-Status reizvoll sein, weil er die Preise anders kalkulieren kann und mithin evtl. niedrigere Preise anbieten kann als ein "normal unternehmerischer" Mitbewerber. Manche Unternehmer scheuen zudem den mit der USt verbundenen Aufwand (so sehr, dass sie im Petitionsausschuss eine Erhöhung der Bemessungsgrenze auf "mindestens 25.000-30.000 Euro" fordern). Im Onlinehandel aber gilt nicht nur das UStG, hier gilt auch die Preisangabenverordnung (PAngV). Und auf deren exakte Beachtung drängen diverse ‚engagierte‘ Anwälte, vorzugsweise mit dem Mittel der Abmahnung…
Die PAngV verpflichtet den (an Verbraucher verkaufenden) Händler dazu, anzugeben, dass seine Preise die MwSt. enthalten:
§1 Abs. 2: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und…
Insofern steht der kleinunternehmerische Onlinehändler vor einer Zwickmühle, wie auch die IT-Recht Kanzlei in einem Artikel herausgearbeitet hat. Auch Tradoria stand bei der Ausgestaltung der Preisanzeige für kleinunternehmerisch betriebene Tradoria-Shop unlängst vor diesem Dilemma.
Eine Lösung?
Die Lösung des Problems scheint durch die Formulierung eines in der PAngV selbst so benannten "Endpreises" zu liegen:
§1 Abs. 1: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
So kommt die Fachanwältin für IT-Recht RA Heukrodt-Bauer zu dem Schluss:
Ich halte es für falsch, wenn Kleinunternehmer "0% Mehrwertsteuer" in die Preisauszeichnung aufnehmen. Tatsächlich weisen sie die Mehrwertsteuer nur nicht aus in der Preisauszeichnung und in der Rechnung. Wir sind bei Tradoria dazu übergangen, einfach den Gesetzestext aus § 1 Preisangabenverordnung ("Endpreis") zuverwenden. Da der Händler informieren muss, ob/dass die Mehrwertsteuer im Endpreis enthalten ist, sollte der Hinweis "keine Ausweisung der Mehrwertsteuer nach § 19 UStG" neben jedem Endpreis platziert werden.
Die Preisauszeichnung bei Tradoria lautet im Ganzen damit:
"Endpreis, keine Ausweisung der Mwst. nach § 19 UStG".
Vor Sternchen-Vermerken warnt Heukrodt-Bauer. Weil der MwSt-Hinweis laut PAngV direkt beim Preis gegeben werden muss, wären Sternchen-Konstruktionen – ob mit oder ohne Link – unzulässig. Auch die Münchner IT-Recht Kanzlei rät zu dieser Formulierung direkt an der Preisangabe, allerdings um einen (eigentlich unnötigen) Hinweis zur "Nicht-Erhebung" von USt hinzu: "Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz die Preisangabe noch verlängert, scheint er auch sachlich falsch zu sein (s.o.).
Irritierende oder irreführende Angabe?
Im Sellerforum wird eine solche Lösung allerdings kontrovers diskutiert. Seller-Forum-Urgestein ‚jessicaxxl‘ äußert Shopanbieter gegenüber zwar, die "Bezeichnung "Endpreis" oder "incl. MwSt" verbunden mit dem Hinweis, daß die Steuer nicht ausgewiesen wird ist korrekt.". Doch im Forum vertretene Händler befürchten, die ungewohnte Angabe "Endpreis" und insbesondere der Hinweis auf den "Kleinunternehmerstatus" könne potentielle Shop-Kunden irritieren.
Die Variante "inkl. MwSt" wiederum ist – neben dem vorgezeichneten Ärger mit dem Finanzamt, dass dann (unabhängig von einer tatsächlichen Netto-Rechnungslegung) evtl. die ausgewiesene MwSt kassieren will – auch aus einem anderen Grund problematisch: Hierdurch könnten gewerbliche Kunden evtl. getäuscht werden, die gedanklich dann bei den Preisen 19/119 abziehen. Dadurch könnte eine solche Angabe als unlautere Werbung angesehen werden (Vorspiegelung günstigerer Preise als es sind), so dass Abmahnungen auf der Basis des §5 Abs. 2 UWG drohen.
Angesichts dieses Abmahn-Risikos bleibt Händlern wohl nur die genannte "Endpreis"-Lösung – und die Hoffnung, dass die Angabe "Kleinunternehmer" nicht das Vertrauen der Kunden (zer)stört. Denn die andere Lösung, die im Sellerforum vorgeschlagen wird, den Verkauf an Gewerbliche Kunden per AGB auszuschließen, um eine Angabe "inkl. MwSt" ohne Gefahr von Seiten UWG zu ermöglichen, ist m. E. nur eine schmale Planke auf wackligem Boden – zumal unklar ist, wie das jeweilige Finanzamt reagiert…
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
H.P. meint
Mich stört bei der ganzen Sache das die notwendigen Texte und Bedingungen einfach immer mehr werden.
Nehmen wir mal beispielsweise einen Weinhändler im Kleinstgewerbe, der muss dann Preis, Mehrwertsteuerauszeichnung und Einheitenpreis sowie den Hinweis auf die Versandkosten präsentieren. Das alles so das es wahrgenommen werden kann und am Ende der Kunde noch weiß was Er denn nun eigentlich zahlen muss.
Ein Wust an Angaben und in kaum innerhalb der o.g. Anforderungen präsentierbar. Es wäre schön wenn sich der Staat bequemen könnte eine klare und verbindliche Auszeichnung festzulegen die nicht nur in juristischen Belangen sondern auch im echten Leben umsetzbar und umgangstauglich ist.
Ralf meint
Auch meiner Auffassung nach wird die Sachlage nur unnötig verkompliziert. Gefallen hat mir, dass zunächst mal klargestellt wird, dass auch die Preise von Kleinunternehmern die MwSt enthalten. Keine Selbstverständlichkeit – auch nicht bei sog. Fachleuten.
Somit gibt es nach außen eigentlich keinen Grund für eine abweichende Gestaltung von Angeboten des Kleinunternehmers. *Nur in der Rechnung liegt der Unterschied.* Von Bedeutung kann dies für kaufende Unternehmer sein oder auch für Verbraucher aus Drittländern.
Um diese potentiellen Kunden nicht zu irritieren, kann ein Hinweis (ich halte die AGB für die passende Stelle) sinnvoll sein. Ob er nach dem UWG als zwingend anzusehen ist, erscheint mir zumindest zweifelhaft. *Von für den Verbraucher ungewohnten Konstruktionen in Form einer Preisauszeichnung kann ich nur abraten.*
Überhaupt nicht nachvollziehen kann ich den Hinweis, dass die Preisauszeichnung mit _inkl. MwSt_ dazu führen kann (bzw. i.d.R. dazu führen soll), dass der Kleinunternehmerstatus nachträglich aberkannt und zusätzliche USt erhoben wird.
Ein solches Vorgehen wäre ein Verstoß gegen geltendes Recht, denn der §19 UStG definiert den Kleinunternehmer über die Umsatzhöhe und untersagt ihm die Ausweisung der MwSt *auf der Rechnung.* Eine nach der PAngV erfolgende und sachlich korrekte Angabe _inkl. MwSt_ ist zweifelsfrei *kein* MwSt-Ausweis i.S.d. UStG.
Sollte es tatsächlich solche Fälle geben, dürfte spätestens vor dem Finanzgericht (der Steuerpflichtige kann sich leicht selbst vertreten!) für das FA Endstation sein.
Es ist leider eine traurige Tatsache, dass Kenntnisse über die Behandlung von Kleinunternehmern bei IHKn, Steuerberatern, Rechtsanwälten und auch in den Finanzämtern recht dürftig sind. Die Chance ist hoch, an jemand zu gelangen, der sich im Thema nicht auskennt.
Daraus resultierend erfolgen falsche Ratschläge bzw. im Fall des Finanzamtes falsche Entscheidungen.
Ich stehe zu meiner im Sellerforum geäußerten Haltung (Link im letzten Abschnitt des obigen Artikels), welche leider nicht ganz korrekt wiedergegeben wurde.
Es ist durchaus nicht erforderlich, Unternehmer vom Kauf auszuschließen. Ein Hinweis auf die Nichtausweisung der MwSt in der Rechnung sollte genügen, um potentiellen Abmahnern den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Achim H meint
Wenn man es genau nimmt, dann ist eine Preisauszeichnung mit Umsatzsteuer sachlich falsch.
Nicht der Endkunde zahlt Steuern aufgrund des Umsatzes an das Finanzamt, sondern der jeweilige Shopbetreiber. Der Endkunde muss nur den Mehrwert mitbezahlen und dieser wird in Form einer Steuer erhoben. Daraus resultiert die Mehrwertsteuer und nicht die Umsatzsteuer.
freischwimmER meint
ich hatte bis ich auf den Artikel stieß meine ware mit „brutto Preise, exkl versandkosten. kommt das der ihrigen formulierung nicht sehr nah?
werd aber jetzt dennoch schnell die angaben ändern.. ^^
achso, danke für den artikel. 🙂
freischwimmER meint
:bllll: danke für den hinweis das die seite mit dem gewählten synonym namen veröffentlicht wird.. -.- loeschen kann mann auch nicht selber. dankeschön.. ^^
Werner meint
Naja, man muss sich eben dran halten, ob man will oder nicht. Wer riskiert schon gerne heutzutage eine Abmahnung? 🙁