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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Werbung mit neuen Zügeln: Das neue UWG
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Werbung mit neuen Zügeln: Das neue UWG

24. März 2009 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von:- Anzeige -

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Wer werben möchte, kann das nicht einfach so machen, wie er will – es müssen Grenzen eingehalten werden, die zulässige Werbung von unlauterem Wettbewerb trennen. Seit dem Jahreswechsel gibt es hier neue Regelungen, die die Werbung gegenüber Verbrauchern einschränken. Und damit die Regelungen auch von jedem verstanden werden können, hing der Gesetzgeber gleich eine "Schwarze Liste" der unzulässigen Werbemethoden an das Gesetz an.

Diese Liste nahmen sich die Anwälte des Shopbetreiber-Blogs einmal vor und fassten die für Onlinehändler besonders wichtigen Punkte

  • Gütesiegel
  • Lockangebote
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • Andere Sprache sowie
  • Falschinformation

zusammen und erläutern sie im Blog kurz.

Wer sich lieber ausführlich mit dem Thema beschäftigen möchte, findet kostenlose Hilfe in Form eines Leitfadens: "Rechtssicher werben nach neuem UWG" ist ein 22-seitiges PDF (563,2 kb), das alle Fragen rund um das neue UWG zu beantworten versucht. Autor des eBooks sind die Rechtsanwälte und Fachanwälte Päsel, Reiff und Seifried aus Frankfurt am Main. Damit Werbetreibende nicht in die Fallen des neuen UWG tappen, haben sie "Potenziell gefährliche Werbemaßnahmen (…) praxisnah und mit vielen Beispielen dargestellt."

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

Reader Interactions

Kommentare

  1. Martin H. meint

    24. März 2009 um 20:57

    Interessant ist der Punkt 11 in Bezug auf Blogs: „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind […] der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);“
    Ein Blog auf der Shopdomain oder einer Subdomain könnte noch aus der Art der Darstellung eindeutig sein. Wie ist es dann mit einem Blog auf Blogspot o.ä., da müsste ja mindestens in der Seitenleiste ein Hinweis stehen oder reicht es, wenn es auf einer „Über“-Seite steht? Richtig interessant wird es bei Trigami. Reicht der Hinweis Trigami-Review und bin ich als Werbender für die ordentliche Kennzeichnung verantwortlich? Bei Affiliates müsste das doch ähnlich sein?
    Das sollen weniger Fragen als Anregungen zum Nachdenken und Überprüfen sein.

  2. HP meint

    24. März 2009 um 22:41

    Interessant wären dann auch Einträge in Artikelverzeichnissen, diese dienen ja letztendlich auch nur der Verlaufsförderung.
    Wie übrigens der komplette Bereich der SEO.

  3. ilsignore meint

    25. März 2009 um 08:25

    Da braucht man ja bald eine eigene Rechtsabteilung um alle geseztlichen Vorgaben zu beachten.

  4. H.P. meint

    25. März 2009 um 13:30

    Wieso bald?

  5. Martin H. meint

    25. März 2009 um 13:57

    In Bezug auf das UWG kann ich dazu nur sagen: „Was du nicht willst, das man dir tu, das füge keinem anderen zu.“ Wenn es einem so wichtig ist, hart an der Grenze zu arbeiten, dann muss man das auch bezahlen.

  6. Nicola Straub meint

    26. März 2009 um 11:05

    Hallo Martin H.!
    Ich sehe diesen Punkt nicht soooo kritisch. Ein Trennungsgebot und das Verbot von Schleichwerbung gab es schon vorher. Firmenblogs auf Blogspot müssen eben entsprechend gekennzeichnet sein, das finde ich auch nur recht und billig.
    Noch „richtiger“ finde ich, dass gekaufte Blogeinträge etc. eben auch als Werbung gekennzeichnet sein müssen. Jeder kennt doch die Werbeanzeigen in Zeitschriften, die so gestaltet sind, dass sie aussehen wie „normale Artikel“ der Zeitschrift. Oft kommt es einem erst beim Lesen spanisch vor und dann findet man das kleine Wörtchen „Anzeige“ oben stehen.
    So etwas finde ich schon grenzwertig – und gekaufte, aber NICHT gekennzeichnete Blogbeiträge finde ich schlicht unmoralisch. Da erwarte ich eine klare Kennzeichnung – AM Beitrag und nicht auf irgend einer „Mich-Seite“!
    Herzlich, Nicola Straub

  7. H.P. meint

    26. März 2009 um 13:59

    Wobei dann die Frage im Raum steht was Werbung ist und somit gekauft und was nicht.
    Nehmen wir mal an ein Blogbetreiber würde explizit Artikel zu einem Anbieter bevorzugen, beispielsweise weil Er in einem wie auch immer gearteten Verhältnis zu diesem steht, wie kann man das dann nachweisen.
    Gilt also als Werbung was ein eindeutiges Angebot macht oder ist auch SEO Werbung?

    Oder was ist mit Zeitschriften die letztendlich fast ausschließlich Werbung sind? Beispielsweise Männer-/Frauenzeitschriften in denen ja fast alle Artikel defacto Werbung darstellen, nur nicht als solche gekennzeichnet sind? Gibt es übrigens auch im IT Bereich.

    Ich bezweifle übrigens den Mehrwert solcher Werbemaßnahmen wie der beschriebenen mit der redaktionellen Aufmachung und dem kleinen versteckten Wörtchen „Anzeige“. Wenn der Kunde das bemerkt gibt es eher schlechte Wellen, die man schwer wieder los wird. Nachaltig ist das jedenfalls nicht wirklich.

  8. Nicola Straub meint

    26. März 2009 um 14:29

    Hallo H.P.,
    Deine Bedenken teile ich. Ich gehe sogar noch weiter: „In irgendeiner Beziehung steht“ muss ja gar nicht sein. Ich selbst merke, dass ich schlicht von einer Sache manchmal mehr Infos vorliegen haben, als vom Wettbewerb. Einfach dadurch, dass ich bei einem im Verteiler sitze und vom Vorhandensein anderer evtl. gar nicht weiß.
    Allein diese normalen Konstallationen beeinflussen ja die Wahrnehmung und fließen damit immer auch in die Berichte ein. Helfen tut da IMHO nur, vom Kopf her immer offen zu bleiben und sich vor allem dessen besusst zu sein! Gottseidank ist Shopanbieter.de mittlerweile so bekannt, dass aus einem Segment i.d.R. verschiedene Infos ankommen 😉
    Herzlich, Nicola

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