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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Abmahngefahr durch Verpackungsverordnung?
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Abmahngefahr durch Verpackungsverordnung?

23. Januar 2008 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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iBusiness warnt vor einer möglichen Abmahnwelle auf der basis der aktuellen Verpackungsverordnung (VerpackV). Die wurde letztes Jahr geändert und erlegt auch dem Onlinehandel umfassende Verwertungs- bzw. Rücknahme-Pflichten auf.

Eigentlich gibt es kein Problem mit Verpackungen – solange alle den grünen Punkt tragen. Dieser zeigt an, dass sich der Hersteller dem Dualen System Deutschland angeschlossen hat. Somit sind die Auflagen der VerpackV eingehalten und der Händler ist aus dem Schneider. Was aber, wenn im Verkauf auch Waren mit Verpackungen ohne den grünen Punkt sind – z.B. aus Importwaren?

Dann muss der Verkäufer, also auch der Online-Händler, als so genannter „Selbstentsorger“ dafür Sorge tragen, dass alle Verpackungen von Produkten aus dem eigenen Warensortiment abgeholt werden bzw. von Dritten, etwa einem örtlichen oder regionalen Entsorgungsunternehmen, entsorgt werden. Darauf muss der Verkäufer den Kunden zudem durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln im Laden hinweisen.

erklärt "Perspektive Mittelstand". Für den Onlinehandel gilt (wie für den gesamten Versandhandel), dass laut § 6 Absatz 1, Satz 6f:

…die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher…

gewährleistet werden muss. Außerdem muss nicht nur im Onlineshop, sondern auch in der Warensendung selbst (und in den Katalogen) auf die Rückgabemöglichkeit hingewiesen werden muss. Einen entsprechenden Hinweistext liefert Perspektive Mittelstand in obigem Artikel dankenswerterweise gleich mit.

Dennoch ist die Pflicht sehr lästig. Da auch die Paketverpackung unter die Verordnung fällt, worauf Wortfilter hinweist, muss im Grunde jeder Onlinehändler flächendeckend Adressen von Rückgabemöglichkeiten recherchieren, um seinen Kunden auf Wunsch die jeweils nächstgelegene Annahmestation nennen zu können. Wer nutzt schon Packpapier mit grünem Punkt? Wie Händler den Anforderungen der Verordnung gerecht werden können, erläutert ein Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Ob die Regelung für Kunden einen Durchbruch darstellt, kann übrigens bezweifelt werden: Erst einmal irritiert ihn hier erneut ein (weiterer, so gesetzeskonform wie möglich formulierter) Belehrungstext, der erst einmal gelesen und verstanden werden will. Und dann mal ehrlich: Welcher Kunde ruft denn beim Händler an, um die Adresse eines Recyclinghofes zu erfahren – und fährt dann da hin?

Wenn schon Extrawürste gebraten werden, hätte man dem Onlinehandel nicht einfach ein zentrales "Rückgabeportal" spendieren können? Eine zentrale, gepflegte Website mit allen nötigen Hinweisen und allen Rückgabe-Adressen – unter einer pfiffigen Adresse erreichbar. Und gut wär…

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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Kommentare

  1. Rico meint

    28. Januar 2008 um 23:25

    Es kommt mir so vor als ob die Tage der kleinen Händler gezählt sind. Nicht die Geschäftsidee sondern der Rechstbeistand sind entscheidend fürs überleben.
    Ein Händler der 20 Pakete im Monat verschickt soll alle Abgabestellen angeben ? Dem Endverbraucher sind doch die örtlichen Rückgabestellen bekannt.
    Die Frage ist wer fährt dann hin wenn zB. die Papiertonne vorm Haus steht. Nutzen=?
    Das mit dem Portal ist eine gute Idee.

  2. Frank Romeike - Active-Webshop meint

    29. Januar 2008 um 09:31

    Was für ein grenzenloser Unsinn ist das denn bitte? Ich könnte es ja verstehen, wenn große Onlineportale, ab einer bestimmten Umsatzmenge, mit in die Verantwortung gezogen werden.
    Wie aber die vielen kleinen und mittleren Online-Shops das handeln sollen ist mir nicht klar. Schon das Duale System war m. E. Unsinn. Mann hätte die Gelder besser in Sortieranlagen investiert, statt uns zu einer quarkbecherspühlenden Nation zu verordnen.
    Die Verordnung geht, wie viele andere, leider total an der Realität vorbei. Schlimm, dass hier offensichtlich nicht in Betracht gezogen wird, wie viele kleine und mittlere Existenzen heute am Online-Shopping hängen und schlimm auch, dass man offensichtlich bereit ist diese Existenzen ohne Not zu gefährden.
    Man wird ja sehen wie sich das in der Praxis auswirkt – eine mentale Höchstleistung ist diese Verordung aber trotzdem nicht.

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