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Aktuelle Seite: Startseite / Pressemitteilungen / Rechtswidrigkeit der Formulierung der Widerrufsbelehrung bestätigt
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Rechtswidrigkeit der Formulierung der Widerrufsbelehrung bestätigt

16. Mai 2007 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. März 2007 (Az. 4 W 1/07) bestätigt, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf. Der Senat folgt damit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 (Az. 5 W 295/06). legalershop.de, das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Rechtsinformationsportal, gibt Onlineshop-Betreibern nun zwei Versionen der Widerrufsbelehrung als Muster vor.

Als Expertin für Recht im E-Commerce machte Sabine Heukrodt-Bauer bereits in ihrem E-Shop-Rechtstipp in der Internet World Business (Ausgabe 03/07 vom 05.02.2007, Seite 8) auf die Problematik bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung aufmerksam. Damals sorgte die unklare Situation für Unruhe bei vielen Online-Händlern: Es bestand keine einheitliche Rechtsprechung als Grundlage. Somit konnte auch keine einheitliche Formulierung der Widerrufsbelehrung als rechtssicher angesehen werden.

Mittlerweile ist nach Ansicht der Richter des OLG Hamm das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung für die Belehrung des Kunden vor der Bestellung nicht geeignet. Es gilt sogar als irreführend im Sinne des Paragraphen 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" erwecke den falschen Eindruck, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen könne. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform erfolge und erst diese Belehrung den Lauf der Fristen auslöse.

Damit müssen Onlinehändler endgültig zwei Versionen der Widerrufsbelehrung nutzen. Für die vorvertragliche Belehrung im Onlineshop empfiehlt legalershop.de diese Formulierung zum Fristbeginn: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen." Für die Belehrung nach der Bestellung in Textform sollte dagegen diese Fassung gewählt werden: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

Über legalershop.de

Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres verkaufen im Internet, wobei legalershop.de im Abonnement online genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Ergänzt wird das Angebot durch die Funktion des "Assistenten", der den Nutzer schrittweise durch ein
Rechtsproblem führt. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

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Kategorie: Pressemitteilungen

Reader Interactions

Kommentare

  1. RA Martin Wilkel meint

    21. Mai 2007 um 19:43

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich vermisse in den Formulierungsvorschlägen zum Fristbeginn den Hinweis auf – den vom Gesetzgeber übersehenen – § 187 Abs. BGB . Danach wird der Tag des Eingangs der Belehrung in Textform und der Ware bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt, d.h. die Frist beginnt erst am hierauf folgenden Tag.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Martin Wilkel

    Am Stift 4-6
    44263 Dortmund
    Telefon: +49 (0231) 4271035
    Telefax: +49 (0231) 4271132

    info@onlinerecht-rawilkel.de

  2. Thomas Noetzel meint

    22. Mai 2007 um 10:05

    … ich höre schon die Beschwerden: “ … komisch, jetzt bei Lieferung steht da aber was ganz anderes als im Onlineshop!“

    Mal so, dann anders ist doch auch irgendwie irreführend, oder? Wieso muss ein Shopbetreiber eigentlich „belehren“? In der BRD heißt es bei dem Paragraphendschungel sonst auch nur: „Unwissenheit schütz … nicht.“

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