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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Zwei Entscheidungen zu den Impressumspflichten
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Zwei Entscheidungen zu den Impressumspflichten

19. Mai 2008 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Zu immer wieder diskutierten Pflichten für das Impressum gibt es zwei aktuelle Entscheidungen:

1.) Kontaktformular statt Mailadresse

Hier entschied das Landgericht Essen (via IT Recht-Kanzlei), dass das Impressum eine Mailadresse enthalten muss – ein Kontaktformular reicht nicht aus! Das ist zwar in Zeiten des Spams lästig, aber ich habe schon so viele Kontaktformulare erlebt, die letztlich nicht (richtig) funktionierten, dass ich diese Entscheidung ganz vernünftig finde.

2.) Telefonnummer

Hier entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) (via ORF.at), der vom deutschen Bundesgerichtshof angerufen worden war. Der EuGH erklärt, dass die Angabe einer Mailadresse zur "schnellen und effizienten" Kontaktaufnahme ausreiche. Eine Telefonnummer muss danach also nicht unbedingt angegeben werden! (Ich persönlich würde übrigens dennoch dazu raten, eine Telefonnummer anzugeben – einfach der Transparenz und Kundenfreundlichkeit wegen.)

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. AG meint

    20. Mai 2008 um 10:43

    Zu 2) Der EuGH hat dies noch nicht entschieden, es war lediglich der Schlussantrag des Generalanwaltes (http://tinyurl.com/3kxs7u). In der Mehrzahl der Fälle folgt das Gericht jedoch dem Vorschlag.

  2. LuNe´s Blog meint

    26. Mai 2008 um 18:27

    Ich habe nach dem Kommentar von DietmarH im HPF
    nachfolgende Information nochmals überarbeitet und geändert damit es möglichst keine Mißverständnisse gibt.
    1. Es gibt eine Beschlussempfehlung an den Europäischen Gericht…

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