Der Februar war der kürzeste Monat des Jahres. Das lässt darauf schließen, dass entsprechend weniger Meldungen aus E-Commerce und IT-Recht die Runde machten… Doch weit gefehlt. Der Blick auf den letzten Monat lohnt sich wie immer…
3x Bundesgerichtshof zum Online-Handel
Einen dreifachen Torerfolg landete der Bundesgerichtshof im vergangenen Monat. Im Februar urteilte der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht gleich dreimal zu wichtigen Fragen aus Online-Handel und E-Commerce.
Erneut widmete sich der BGH der Werbung mit Testergebnissen im Internet. Das ist – abgesehen von den Lizenzbedingungen der Prüfinstitute – auch von zahlreichen gesetzlichen Vorschriften geprägt. Unter anderem muss der Werbende genau angeben, wer wann und was geprüft hat. Es sind also die genauen Informationen zu veröffentlichen, die dem Prüfverfahren zugrunde lagen. Die Neuerung: Ein Link zum Testergebnis werde aber nicht verlangt.
Viel strenger ist es bei Elektrogeräten. Diese müssen schon seit Jahren mit einem Energielabel gekennzeichnet werden. Wer Elektrogeräte (z.B. Kühlschränke) verkauft, muss sogar dafür Sorge tragen, dass der Kunde vor dem Kauf über den Energieverbrauch und andere wichtige Faktoren (z.B. Geräuschemission) direkt im Online-Shop informiert wird.
Wenn es nach einem aktuellen Gesetzesentwurf geht, dürfen Händler keine gesonderten Entgelte mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Auch Rechnungen kosten Geld, die dem Kunden immer noch gerne in Rechnung gestellt werden. Unternehmen, die nicht gänzlich online agieren und noch Papierrechnungen versenden, dürfen den Kunden hierfür kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen. Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ausschließlich online anbieten, dürfen für Papierrechnungen aber weiterhin ein Entgelt verlangen.
Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes
24 Prozent der Online-Händler erhielten laut der Händlerbund-Abmahnstudie in Deutschland im Jahr 2016 eine Abmahnung von einem Verein oder Wettbewerber, weil sie gegen rechtliche Vorschriften im Online-Handel verstoßen haben. Begünstigt wird diese Abmahnfreude auch durch den fliegenden Gerichtsstand, durch den man sich das passende, sprich das wohlwollende Gericht, deutschlandweit aussuchen kann. Aber auch das muss irgendwann seine Grenzen haben. Wer sein „Glück“ überstrapazieren will und sich gleichzeitig an mehrere Gerichte wendet, geht einen Schritt zu weit. Wurde der Antrag an einem Gericht abgelehnt, ist auch am anderen Gericht Schluss.
Gewollte An- und Nachfragen Spam?
Die klare Aufforderung „…Wenn Sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach…“ befand sich auf der Webseite eines Rechtsanwaltes. Auf eine entsprechende Nachfrage wehrte er sich dann jedoch und sah die Mail als Spam an. Die Rechtslage ist klar: E-Mails mit werblichem Charakter dürfen nur versendet werden, wenn der Empfänger einverstanden ist. Wer seine Webseite gewerblich nutzt und ausdrücklich auf die Anfragemöglichkeit hinweist, ist jedoch mit Anfrage-Mails einverstanden. Die E-Mails sind gerade keine unerlaubte Werbung.
Scheinprivate Händler: So schnell ist der Verkauf gewerblich
Private Verkäufer müssen weder ein Widerrufsrecht einräumen, noch im Falle eines Defekts für Gewährleistung sorgen. Eine gute Ausgangslage, denn so werden viel Arbeit, Zeit und Geld gespart. Den Zustand wollen daher viele private Verkäufer so lange wie möglich beibehalten und sich nicht als Händler „outen“. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit auf professionell gestalteten Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Auch bei 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat spricht einiges für ein gewerbliches Handeln. Die geprellten „echten“ Händler erhalten immer mehr Rückendeckung von den Gerichten.
OS-Link: Keine Entlastung für Plattform-Händler
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach Plattform-Händler den Link zur OS-Plattform selbst nicht benötigen, sorgte für viel Furore. Die Entscheidung wurde besonders von Juristen und Branchenkennern kritisch beäugt und als unzutreffend eingestuft, auch wenn sie für Händler ausnahmsweise positiv ausfiel. Wie nicht anders zu erwarten, folgte eine Gerichtsentscheidung mit anderem Wortlaut prompt: Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass keinesfalls aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehe, dass es für Händler auf Marktplätzen Erleichterungen geben soll. Daher auch weiterhin: Der OS-Link sollte auch in Plattform-Shops verwendet werden.
Streitschlichtung final in Kraft getreten
Der Prozess vom fertigen Gesetzesentwurf bis zum endgültigen Inkrafttreten zog sich über Jahre hin. Nun, am 1. Februar, ist die vorerst letzte große und allgemeingültige Gesetzesänderung vollzogen worden. Seit dem 1. Februar müssen große Online-Händler mit mehr als zehn Mitarbeitern wieder eine neue Informationspflicht erfüllen. Kommt es aber zu einem Streit, müssen alle Webseitenbetreiber sogar mit dem Kunden in Kontakt treten und ihn auf die Schlichtungsmöglichkeiten hinweisen.
Aktuelle Gesetzesprojekte
Das Elektrogesetz mit seinen Rücknahmepflichten für den Handel sorgte für viel Unmut. Bußgelder konnten für Verstöße jedoch nicht verhängt werden. Wie nicht anders zu erwarten, will der Gesetzgeber diese Lücke im Elektrogesetz noch dieses Jahr schließen.