• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
  • Mail-Icon
  • RSS-Icon
  • G+-Icon
  • Twitter-Icon
  • Facebook-Icon

Blog für den Onlinehandel

das Zentralorgan der deutschen Onlinehändler-Szene

Deutschlands bekannteste Verkaufsbörse für Onlineshops
  • Home
  • Onlineshop verkaufen
  • Kostenlose Unternehmensbewertung
  • Verkaufsbörse
  • News & Artikel
  • Ratgeber
  • Über uns
Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Weitere Abmahnfallen für eBay-Verkäufer
1

Weitere Abmahnfallen für eBay-Verkäufer

7. März 2007 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

Jetzt informieren: Onlineshop verkaufen

Es ist schon wieder passiert, ein aktuelles Gerichtsurteil betont die Notwendigkeit wirklich ausführlicher Impressi, wie Dr. Martin Schirmbacher von der Kanzlei Härting berichtet. Das Kammergericht Berlin fand bei einer eBay-Powersellerin einen gravierenden Verstoß: Sie hatte ihren Vornamen nicht vollständig angegeben, sondern mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Das Kammergericht befand, dies sei keine Bagatelle und bejahte sogar einen erheblichen Wettbewerbsvorteil (kann mir mal einer erklären, worin der genau liegen soll?):

Auszug aus dem Urteil

Das ganze Urteil (PDF, 307 kb) gibt es ebenfalls bei Härting.

Vor einer weitere Falle, in die leider offenbar regelmäßig eBay-Händler tappen, warnt die it-recht Kanzlei: Eine Angabe der Grundpreise ist immer erforderlich, wenn Waren in Form von "Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche" angeboten werden und dabei die Option ’sofort kaufen‘ eingeräumt wird. Denn dann greift die Preisangabenverordnung (PAngV), was vielen Händlern wohl nicht bewusst ist.

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 
  • drucken 
0 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 5 (0 Bewertung/en, Schnitt: 0,00 von 5)
Sie müssen registriert sein, um hier zu bewerten.
Lädt...

Auch interessant

  • Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung mehren sich
  • KartonstapelAbmahnfalle Verpackungsgesetz: Noch nicht bei LUCID registriert?
  • Webinar-Aufzeichnung: So mahne ich als Händler erfolgreich ab (wenn es gerechtfertigt ist)
  • Experten-Webinar: So mahne ich als Händler erfolgreich ab (wenn es gerechtfertigt ist)

Kategorie: Marketing Stichworte: Abmahnung

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Meggie meint

    14. März 2007 um 17:39

    Dass die Angabe des Grundpreises auch bei Sofortkauf-Angeboten bei Ebay Pflicht ist, sollte nun mittlerweile auch bis zum letzten *interessierten* Verkäufer durchgedrungen sein. Im Ebay-Powerseller-Forum und auch User-Forum wurde dies bereits vor einigen Monaten thematisiert.
    Unklar war bisher, ob die PAngV auch bei Auktionen greift, was natürlich völliger Blödsinn wäre, weil der zu erzielende Endpreis noch nicht bekannt ist. Da unsere Erfahrungen jedoch dahingehend sind, dass irgendein weltfremder Richter dies anders sehen könnte, haben wir den Grundpreis auch bei Auktionen in Form der UVP des Herstellers (natürlich ausgeschrieben) angegeben.
    Wie sollte es auch anders sein, ein findiger Winkeladvokat fand diese Angabe für den User verwirrend und verband seine freundliche Mitteilung auch gleich mit einer nicht zu knappen Kostennote. Letztendlich musste er jedoch einlenken, da die Angabe des UVP bei Auktionen nicht zu einem Wettbewerbsvorteil führt und völlig legitim ist.

Haupt-Sidebar

Über uns

Unternehmen verkaufen

Wir sind Spezialisten für den Kauf und Verkauf von E-Commerce-Unternehmen und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen.

Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf.

Gerne können wir unverbindliches und vertrauliches Erstgespäch führen.

Newsletter abonnieren

Über 7.000 Newsletter-Abonnenten erhalten bei neuen Verkaufsofferten eine kurze Info ins Postfach. Kostenlos, jederzeit kündbar. Nutzen auch Sie diesen Infovorteil!

Keine Datenweitergabe!

Hostingsponsor

Logo von Estugo

Footer

Newsletter abonnieren

Bei neuen Artikeln eine kurze Info ins Postfach, kostenlos, jederzeit kündbar. Keine Datenweitergabe!

Wichtige Links

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Archiv

Schlagwörter

Abmahnung Amazon Amazon Förderprogramm amazon marketplace Businessplanung Controlling Datenschutz E-Commerce Analyse ebay Facebook Google Gütesiegel Internationalisierung Know-how Kundenbindung Local Heroes Logistik Magento Marktanalyse Marktplatz Marktplätze Multi Channel Open Source Shopsysteme Payment Preisportale Pressemitteilungen Presseschau Produktdarstellung Recht SEO Shop-Marketing shopanbieter to go Shop Software Shopsuche Social Commerce Sortimentssteuerung Stationärgeschäft Studien UdZ Usability Veranstaltungen Verkaufsbörse Weihnachtsgeschäft Weiterbildung Zukunft des Handels