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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Weitere Abmahnfallen für eBay-Verkäufer
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Weitere Abmahnfallen für eBay-Verkäufer

7. März 2007 von Nicola Straub

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Es ist schon wieder passiert, ein aktuelles Gerichtsurteil betont die Notwendigkeit wirklich ausführlicher Impressi, wie Dr. Martin Schirmbacher von der Kanzlei Härting berichtet. Das Kammergericht Berlin fand bei einer eBay-Powersellerin einen gravierenden Verstoß: Sie hatte ihren Vornamen nicht vollständig angegeben, sondern mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Das Kammergericht befand, dies sei keine Bagatelle und bejahte sogar einen erheblichen Wettbewerbsvorteil (kann mir mal einer erklären, worin der genau liegen soll?):

Auszug aus dem Urteil

Das ganze Urteil (PDF, 307 kb) gibt es ebenfalls bei Härting.

Vor einer weitere Falle, in die leider offenbar regelmäßig eBay-Händler tappen, warnt die it-recht Kanzlei: Eine Angabe der Grundpreise ist immer erforderlich, wenn Waren in Form von "Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche" angeboten werden und dabei die Option ’sofort kaufen‘ eingeräumt wird. Denn dann greift die Preisangabenverordnung (PAngV), was vielen Händlern wohl nicht bewusst ist.

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Kategorie: Marketing Stichworte: Abmahnung

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Kommentare

  1. Meggie meint

    14. März 2007 um 17:39

    Dass die Angabe des Grundpreises auch bei Sofortkauf-Angeboten bei Ebay Pflicht ist, sollte nun mittlerweile auch bis zum letzten *interessierten* Verkäufer durchgedrungen sein. Im Ebay-Powerseller-Forum und auch User-Forum wurde dies bereits vor einigen Monaten thematisiert.
    Unklar war bisher, ob die PAngV auch bei Auktionen greift, was natürlich völliger Blödsinn wäre, weil der zu erzielende Endpreis noch nicht bekannt ist. Da unsere Erfahrungen jedoch dahingehend sind, dass irgendein weltfremder Richter dies anders sehen könnte, haben wir den Grundpreis auch bei Auktionen in Form der UVP des Herstellers (natürlich ausgeschrieben) angegeben.
    Wie sollte es auch anders sein, ein findiger Winkeladvokat fand diese Angabe für den User verwirrend und verband seine freundliche Mitteilung auch gleich mit einer nicht zu knappen Kostennote. Letztendlich musste er jedoch einlenken, da die Angabe des UVP bei Auktionen nicht zu einem Wettbewerbsvorteil führt und völlig legitim ist.

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