Und nun ist auch schon wieder der Wonnemonat Mai zu Ende und brachte in der Rückschau einige für den Online-Handel interessante Gerichtsentscheidungen zu Tage. Neben den Gerichten mit vielen neuen Urteilen hat sich auch der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherschutzes bemüht. Welche neuen Urteile und Gesetze für Online-Händler im Mai wichtig waren, haben wir in unserem Monatsrückblick zusammengefasst.
Vorsicht bei falscher Auskunft gegenüber Verbrauchern
Für Online-Händler gehört es zum Alltag, für Fragen zum Vertrag oder zu Produkten per Telefon und E-Mail, Rede und Antwort zu stehen. Dazu zählen beispielsweise Auskünfte zur Laufzeit von bestehenden Verträgen oder die Bedingungen der Kündigung. Online-Händler sollten die Auskünfte aber nicht leichtfertig erteilen, denn wenn sie sich als falsch erweisen, begeht der Händler eine Wettbewerbsverletzung. Dies hat im April der Europäische Gerichtshof entschieden, was im Mai bekannt wurde. Die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher sei als „irreführende Geschäftspraxis” einzustufen, da es die Privatperson an einer sachlichen Entscheidung hindere (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az.: C 388/13).
Gemälde im Hintergrund eines Möbelkataloges verletzt Urheberrechte?
Besonders im Möbelbereich machen sich Händler viel Mühe und stellen Wohn- und Dekorationsbeispiele aufwendig für ihre Produktfotos nach. Dazu zählen neben Zimmerpflanzen und Tieren auch Gemälde. Doch diese „Detailverliebtheit“ kann den bemühten Händler zum Verhängnis werden, wenn im Produktfoto neben den präsentierten Möbeln urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. ein Gemälde) im Hintergrund gezeigt werden. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass in solchen Fällen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann (Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13 – Möbelkatalog).
Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflichtangabe
Vor dem 13.06.2014 war die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht gestattet, weil es per Gesetz gar keinen telefonischen Widerruf gab. Das hat sich aber ab dem 13.06.2014 geändert. Ab diesem Tag ließ der Gesetzgeber jede Art des Widerrufes zu, solange sie eindeutig erfolgte, darunter auch die Erklärung des Widerrufes per Telefon. Für Online-Händler bedeutet dies, dass die Angabe der Telefonnummer auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden muss (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15). Dieser Punkt war bisher nicht eindeutig geklärt, da das gesetzliche Muster die Angabe der Telefonnummer nur verlangte, „soweit verfügbar“.
Gesetzesentwurf zur alternativen Streitbeilegung
Gerichtsverfahren sind meist langwierig und mit hohen Kosten verbunden. Für Verbraucher bedeutet es daher einen großen Schritt, einen Rechtsstreit anzustrengen. Aus diesem Grund will der Gesetzgeber Verbrauchern einen weiteren Rechtsbehelf verschaffen sowie die Gerichte entlasten. Erreicht werden soll das Ziel mit einer sog. „alternativen Streitbeilegung“ die nun in einen neuen Gesetzesentwurf gegossen wurde. Mit den neuen Vorschriften sollen die Möglichkeiten für Verbraucher neben herkömmlichen Gerichtsverfahren verbessert werden und ihre Rechte bei Streitigkeiten mit Händlern in einem alternativen Verfahren günstiger und schneller durchsetzbar sein.
Infografik des Händlerbundes zum Widerrufsrecht
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, mit dem sie sich innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel innerhalb von 14 Tagen – wieder von einem bereits geschlossenen Vertrag lösen können. Hinsichtlich konkreter Fragen wie den Ausschlussgründen oder den konkreten Rechten und Pflichten im Widerrufsfall besteht jedoch bei vielen Online-Händlern noch Nachholbedarf. Die Antworten auf diese und zahlreiche andere Fragen, die Online-Händler in ihrem Tagesgeschäft parat haben sollten, werden in einer informativen Infografik des Händlerbundes gezeigt.