Zum Jahreswechsel findet der Wechsel der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% statt. Das ist weithin bekannt. Recht unbekannt dagegen sind die genauen Modalitäten: Wann muss der Shop umgestellt werden, was passiert mit Bestellungen aus dem alten Jahr, die erst im neuen Jahr abgearbeitet werden können, was ist bei Vorkasse-Bestellungen?
Für Onlineshop-Betreiber ergeben sich mit dem MwSt.-Wechsel eine ganze Reihe von Fragen. Die vier häufigsten haben wir Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer von legalershop.de vorgelegt. Ihre Antworten bringen Licht in die Sache – auch wenn die Antworten die meisten Händler vor deutliche Schwierigkeiten stellen werden. Sie rät daher, im Zweifelsfall den Shop über den Jahreswechsel schlicht zu schließen…
Frage 1: Wie abmahnträchtig ist es, wenn ein Onlineshop nicht genau zum Jahreswechsel die MwSt.-Angaben umgestellt hat? Gibt es da eine gewisse Karenzzeit (Stunden/Tage) oder müssen alle Shophändler mit der Stoppuhr den Jahreswechsel ‚im Shop-Backend‘ verbringen?
Ab dem 01.01.2007 00.00 Uhr müssen die Preisauszeichnung und das Warenkorbsystem dem neuen Steuersatz angepasst sein. Wer das nicht gewährleisten kann, sollte den Shop zunächst offline stellen. Eine Karenzzeit gibt es nicht!
Zunächst ist im Onlineshop immer der Endpreis, also der Preis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Bestandteile auszuzeichnen, vgl. § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Außerdem ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (PAngV) zusätzlich der Hinweis neben jedem Artikel erforderlich, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Diese Pflicht bezieht sich nicht auf die Angabe der Mehrwertsteuerhöhe. Ausreichend ist also dieser Hinweis: "75,00 EUR inkl. gesetzl. MwSt."
Wer bislang den genauen Mehrwertsteuersatz angibt, ("75,00 EUR inkl. 16 % MwSt."), sollte diesen bis zum Jahresende also bei allen Artikeln auf "inkl. gesetzlicher MwSt." abändern.
Frage 2: Da bei Lieferungen nach dem Stichdatum ja die 19% anfallen, muss/darf ein Shophändler dann sein Shop-/Warenkorbsystem bereits einige Tage vor Jahreswechsel umstellen, so dass die Warenköbe bereits mit 19% ausgewiesen werden?
Der Warenkorb darf erst zum 01.01.2007 00.00 Uhr auf den neuen Steuersatz von 19 % umgestellt und bis zu diesem Zeitpunkt die 16 % angezeigt werden. Sonst werden Kunden falsch informiert und es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das führt zu Problemen, denn maßgeblich für den Steuersatz, den der Kunde tatsächlich zu zahlen hat, ist der Zeitpunkt der Lieferung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung des Kunden. Es kann also sein, dass ein Kunde am 30.12.2006 zu einem Bruttopreis auf der Basis von 16 % Mehrwertsteuer bestellt, aber erst am 03.01.2007 und dann mit einer Rechnung zu einem Mehrwertsteuersatz von 19 % beliefert wird.
Das Problem lässt sich nach meiner Einschätzung nur dadurch lösen, dass Internethändler zum Jahresende nur Bestellungen annehmen sollten, die sie auch noch in 2006 versenden, also liefern können. Ansonsten sollte der Shop einige Tage offline gestellt werden. Denn: Händler können auch nicht, z.B. per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz gelten soll. Eine solche Preiserhöhungsklausel wäre hier nach § 309 Nr. 1 BGB unzulässig. Dort heißt es:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen." § 309 Nr. 1 BGB.
Frage 3: Wenn Lieferungen ‚rechtzeitig‘ mit 16% MwSt. auf der Rechnung rausgehen, dann aber vom Logistiker verschlafen werden, so dass sie erst viel später ankommen. Dann kann der Händler nur darauf hoffen, dass der Poststempel lesbar ist? Oder gilt als ‚Lieferung‘ eh nur die (erste) Anlieferung beim Kunden und Händler müssen mit ihren Rechnungen zum Jahresende hin ‚pokern‘ und auf pünktliche Auslieferungen hoffen?
Maßgeblich für die Höhe der Mehrwertsteuer ist immer der Zeitpunkt der Lieferung. "Lieferung" bedeutet dabei die Aufgabe zum Versand, z.B. Übergabe an die Post oder einen anderen Logistiker oder Spediteur. Wer seine Ware noch bis 31.12.2006 an eine Transportperson übergibt, kann seine Rechnung auf der Basis von 16 % Mehrwertsteuer beifügen. Unerheblich ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Ware dann tatsächlich bei dem Kunden ankommt.
Frage 4: Wie sieht die Lage eigentlich bei Vorkasse-Lieferungen aus. Wenn bei der Bestellung auf Vorkasse entsprechend auch eine Rechnung erzeugt wird, die Ware dann aber erst im neuen Jahr tatsaechlich rausgeht?
Auch hier gilt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung. Händler müssen Ihre Bestellungen daher bis 31.12.2006 "abarbeiten" und noch im alten Jahr zum Versand aufgeben.
Denn: Macht der Händler in 2006 umsatzsteuerpflichtige Umsätze, muss er diese gegenüber dem Finanzamt zu dem in 2006 gültigen Steuersatz versteuern. Er muss also 16 % abführen. Erst zum 01.01.2007 tritt das neue Umsatzsteuergesetz in Kraft. Wenn die Warenlieferung erst in 2007 erfolgt, muss der Händler den Umsatz nachversteuern, und zwar zu dem dann neuen Mehrwertsteuersatz von 19 % (§ 27 Abs. 1 UStG). Er müsste dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2007 3 % nachzahlen, ohne diesen Betrag auch vom Kunden vereinnahmt zu haben. Der Händler kann sich nur dadurch behelfen, dass er sämtliche Waren noch in 2006 zum Versand bringt und zum Jahresende den Onlineshop offline stellt.
johanna meint
Wie sind dann die Retouren aus 06 zu buchen, die 07 eintreffen? Mit 16% oder 19% Mwst?
Mallux.de meint
Vielen Dank für die Informationen. Allerdings werden im Beitrag die Jahreszahlen mehrmals verwechselt oder? Müsste es z.B. im letzten Satz nicht 2006 heissen? „… dass er sämtliche Waren noch in 2007 zum Versand bringt und zum Jahresende den Onlineshop offline stellt.“.
MfG Mallux.de
Nicola Straub meint
Au weia, ja. Da habe ich aber nicht sehr sorgfältig Korrektur gelesen *peinlich*. Danke für den Hinweis, ich habe es jetzt korrigiert!
Herzliche Grüße
Nicola Straub
Uwe Schulz meint
Warum denn gleich den Shop schließen? Wer ein wenig Luft in der Kalkulation hat, sollte es so machen wie wir: Alles, was bis zum 31.12.2006 an Bestellungen eingeht, wird zum alten Bruttopreis, aber mit 19% Umsatzsteuer auf der Rechnung, im neuen Jahr verschickt. Und das wird auch entsprechend werblich herausgestellt. Der kleine Verlust von ca. 2,5% sollte durch den erhöhten Andrang am Jahresende leicht wettzumachen sein.
Für 5 Minuten und drei Mausklicks den Rechner in der Silvesternacht hochzufahren, um den Steuersatz zu ändern, sollte wohl bei keinem (Klein-)Unternehmer zur Schieflage des Haussegens führen. Insoweit finde ich auch hier den Rat zur Deaktivierung des Shops etwas weltfremd.
Im Übrigen wäre es alles Andere als ein Wettbewerbsverstoß, bereits heute Bruttopreise mit enthaltenen 19% Steuer auszuweisen, solange 16% „dranstehen“. Aldi macht es mit seiner Liste der stabilen Preise schließlich vor, obwohl dort sogar Produkte zum ermäßigten Steuersatz aufgeführt sind, die ja von keiner Erhöhung betroffen wären 😉
Nicola Straub meint
Aber auch bei Ihrem Shop wird im Warenkorb ausgewiesen: „inkl. UST 16%: 16,54 EUR“ (warum eigentlich USt.???). Dies wird dem Kunden somit schriftlich angeboten, waehrend dann aber zu 19% geliefert wird…
Das mit den erhöhten Bruttopreisen läuft ja bei allen Läden bereits – uns ging es schlicht um die rechtliche ‚abmahngefährliche) Seite der Sache.
Herzliche Grüße
Nicola Straub
Uwe Schulz meint
Ja das stimmt, es steht da 16%. Irgendwann hatte ich, noch lange vor der geplanten Erhöhung, eine Diskussion verfolgt, ob es abmahnfähig ist, wenn der Steuersatz nicht dabeisteht, deshalb steht er jetzt da ;). Also dann werde ich ihn, zumindest für den Übergang, jetzt weglassen.
Und USt., hm, es gibt gar keine Mehrwertsteuer in Deutschland, nur eine Umsatzsteuer, aber auch das ist wohl wieder Haarspalterei…MWSt. ist tatsächlich geläufiger.
Allerdings halte ich es auch nicht für bedenklich, 16% „anzubieten“ und dann 19% zu berechnen. Das Gesetz lässt einem hier keine Wahl (trotzdem: Shop schließen kann ja wohl die Alternative nicht sein). Wir werden einen kleinen Hinweistext auf die Verfahrensweise im Checkout anbringen.
Stefan Maas meint
Hallo zusammen,
spannende Fragen werden hier aufgeworfen – wir haben auch schon den Versuch unternommen, das Thema aufzugreifen und hierzu Hinweise zu geben.
Wichtiger Ansatz: Für das Umsatzsteuerrecht ist der Leistungsbegriff von zentraler Bedeutung. Dieser Leistungsbegriff ist aber nicht identisch mit dem Leistungsbegriff etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches, also etwa dem Kaufrecht.
Ich meine, dass es nicht notwendig ist, den Shop zu schliessen – im übrigen wieviele Stunden, Tage oder gar Wochen vorher soll dass geschehen. Es würde vermutlich immer eine risikobehaftete Karenzzeit geben.
Aber: Handlungsbedarf besteht zweifelsohne.
Ich frage mich, ob tatsächlich der Shopbetreiber die Kosten und Risiken der Umstellung allein tragen soll.
Sabine Heukrodt-Bauer meint
Hallo Herr Kollege!
Ich meine schon, dass einem Shopbetreiber, der in der Silversternacht etwas feiern möchte 😉 , in jedem Fall kurz schliessen sollte. Den Eingang der Bestellungen und deren Bearbeitung kann man sicherlich auch anders organisieren. Schlimmer ist aber die Frage der Preisauszeichnung: Wie wir beide wissen, werden sicherlich einige unserer Abmahn-Kollegen auf der Lauer liegen und nur darauf warten, Shops nach dem Silversterknall noch mit 16 % im Warenkorb zu finden. Ich wüßte nicht, wie das anders gelöst werden könnte.
Sabine Heukrodt-Bauer meint
Zum Umtausch: Wird ein Artikel, der 2006 zum Steuersatz von 16 % erworben wurde, nach dem 01.01.2007 zurückgeschickt und ein neuer Artikel geliefert, stellt das die Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar. An Stelle der ursprünglichen Lieferung tritt eine neue Lieferung, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Hier hat der Gesetzgeber im Grunde also auch wieder shopfeindlich entschieden, denn der Kunde wird das kaum verstehen. Außerdem muss er die Differenz nicht nachzahlen. Hier gilt wieder § 309 Nr. 1 BGB.
Anders sehe ich es, wenn ein Artikel zurückgeschickt und eine Gutschrift erstellt wird. Dann kommt es gar nicht einem umsatzsteuerpflichtigen Geschäft, es wird kein Umsatz gemacht. Daher muss die Gutschrift sich auch nur auf das beziehen, was der Kunde gezahlt hat, nämlich 16 %.
Frank Tonert meint
Die Umstellung in der Mehrwertsteuer wurde rechtzeitig angekündigt und es ist uns als Shopsoftwarehersteller schon lange bekannt. Ich kann deshalb diese Diskussion nicht so richtig verstehen, da ein Shopsystem sich selbständig auf die Änderung einstellen muß. Unsere Kunden, die e-vendo als Shoplösung einsetzen, müssen ihren Onlineshop zum Jahreswechsel nicht schliessen, da die Software pünktlich um 00.00 Uhr die Umstellung automatisch vornimmt. Auch für die integrierte Warenwirtschaft ist die Umstellung realisert. Gegenüber den Endkunden wird der Bruttopreis bei allen Aufträgen, die nach dem 31.12.2006 ausgeliefert werden beibehalten und der Shopbetreiber führt die 19% Mehrwertsteuer ab. Beachten muss der Shopbetreiber nur, ob seine Kalkulation den reduzierten Nettobetrag um rund 2,5% hergibt. Der stationäre Einzelhandel hat seine Preise ja schon lange erhöht.
Es gibt eben doch einen feinen Unterscheid zwischen „Open Source“ und kommerziellen Produkten. Ich finde hier stehen die Shopsoftwarehersteller in der Verantwortung nicht die Shopbetreiber.
RAin Sabine Heukrodt-Bauer meint
„Shop zumachen“ bezieht sich auch nicht auf die Frage, ob man rechtzeitig die Shopsoftware umstellt. Das ist sicherlich ein „Klacks“, da gebe ich Ihnen Recht.
Der Tipp zum Zumachen bezieht sich lediglich auf die Frage des Lieferzeitpunktes. Es ist ja schön, wenn auch über den Jahreswechsel hinaus die ganze Zeit Bestellungen mit der korrekten Mehrwertsteuerangabe in der Software annehmen kann. Aber was macht man mit Bestellungen, die man nicht mehr bis 31.12.2006 ausgeliefert kriegt? Dann zahlt der Shopbetreiber die Differenz zur Mehrwertsteuererhöhung aus eigener Tasche an das Finanzamt. Das mag bei wenigen Bestellungen noch egal sein, aber nicht bei grossen Onlineshops. Das bedeutet: Im Zweifel lieber z. B. zwei Tage vorher keine Bestellungen mehr annehmen und ab 01.01.2007 neu durchstarten.
Stefan Maas meint
Hallo Frau Kollegin,
wie wäre es denn, wenn entsprechende Hinweise in den Bestellvorgang und möglicherweise auch an anderer Stelle – insbesondere für Verbraucher – zur Umstellung des Steuersatzes erteilt werden.
Und die Frage des Zeitpunktes, ab wann der neue und bis wann noch der alte Steuersatz anzuwenden ist, unterliegt der rechtlichen Gestaltung. Wer sich also klug aufstellt, kann meines erachtens nach beruhigt feiern gehen :-).
Denn der Leistungszeitpunkt im Sinne des Steuerrechts ist ein anderer als im Sinne des Zivilrechts – oder sehen Sie das anders.
Viele Grüße aus Köln
Stefan Maas
RAin sabine Heukrodt-Bauer meint
Hallo Herr Kollege,
ich meine, dass Onlinehändler im Hinblick auf § 309 Nr. 1 BGB (Unzulässige kurzfristige Preiserhöhungen) gerade keine Hinweise in den Bestellvorgang oder die AGB aufnehmen können. Klauseln wie „Es gilt der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültige Mehrwertsteuersatz…“ sind danach nicht zulässig, wenn die Ware innerhalb der nächsten vier Monate geliefert wird. Das ist wohl der Normalfall.
Wie Sie es drehen oder wenden: Der Händler muss bis 31.12.2006 alles ausliefern, sonst zahlt er die Differenz von 16 % auf 19 % selbst
shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint
Zum 01.01.2007 erhöht sich die Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent. Betreiber von Onlineshops müssen ihre Preise umstellen und alle Bestellungen aus 2006 bis zum 31.12.2006 versenden. Sabine Heukrodt-Bauer, Expertin für Online-Recht und Betreiberin des
Hasenpups meint
Jetzt nochmal für Dummies, bitte: Erste Frage: Wenn ich im Dezember noch Bestellungen annehme, kann aber erst im Januar liefern, darf ich dann NICHT 19% geltend machen und eintreiben? Zweite Frage: Darf ich im Shop bereits ab 29.12. die Preis mit 19% ausweisen?
RAin Sabine Heukrodt-Bauer meint
Antwort zu Frage 1: Nein, dürfen Sie nicht. Der Kunde hat zu einem bestimmten Bruttopreis inkl. 16 % Mwst. bestellt. Die Preise im Onlineshop waren auch so ausgezeichnet. Sie dürfen also im januar nicht mehr kassieren. Preiserhöhungsklauseln wegen der Umstellung sind nach § 309 Nr. 1 BGb unzulässig. D.h. im Ergebnis: der Händler zahlt die Differenz.
Frage 2: Nein! Böse Falle! Das neue UStG gilt erst ab 1.1.2007, so dass Sie wegen falscher Preisangaben abgemahnt werden können, wenn Sie vorher unzulässig viel Mwst. verlangen!
Hasenpups meint
Vielen Dank für die sehr guten Infos.
Michael meint
Hallo,
ich beschäftige mich auch gerade mit dem Thema. Es bleibt undurchsichtig. Fakt scheint zu sein, daß die MwSt selbstverständlich erst zum 01.01.07 auf 19% erhöht werden darf. Ist ja auch irgendwie sehr klar, sonst könnte ja jeder MwSt kassieren wie er will. Unklar bleibt für mich folgendes. Wenn ich im Shop ohnehin nur Bruttopreise angebe und gar nicht vor habe meine Preise zu erhöhen, dann macht es doch für den Kunden gar keinen Unterschied wieviel Prozent des Bruttoverkaufspreises nun aus MwSt besteht. Im aktuellen Fall verzichte ich doch lediglich auf 2,5% meiner Spanne und der Kunde der Produkt A in 2006 zu 10 Euro brutto bestellt, bekommt es auch 2007 zu 10 Euro brutto geliefert. Was soll daran nicht stimmen? §309 ist hier auch nicht anwendbar wie ich finde, denn es findet ja gar keine Preiserhöhung statt. Den Shop offline zu stellen kann nicht ernst gemeint sein. Das kann unter Umständen Existenzen bedrohen. Macht auch nicht unbedingt Sinn finde ich. Wenn ein Kunde Ware zu einem bestimmten Anlieferungsdatum bestellt, dann _kann_ ich die Bestellung gar nicht bis zum 31.12.06 abarbeiten wenn es sich zum Beispiel um verderbliche Ware handelt. Es könnte ja ein Kunde auch schon jetzt waren bestellen, die er erst 2007 geliefert bekommen möchte. Es kann keine Lösung sein für diesen Fall den Shop zu schließen. Das müsste ja auch schon längst geschehen sein, denn was hindert einen Kunden daran z.B. schon im Juni einen Warenkorb zu ordern, den er aber erst im nächsten Januar geliefert bekommen möchte? Z.B. weil er so lange auf Reisen geht und bei Heimkehr seine Ware frisch vorfinden möchte. Geht also gar nicht. Und wer macht schon jetzt vor Weihnachten seinen Shop dicht? Dann können wir uns doch gleich die kündigungen schreiben, oder?
Viele Grüße
Michael
Stefan Maas meint
Hallo noch einmal aus Köln!
Ich meine auch, dass es keine Lösung sein kann, dass „zwingend“ der Shop abzuschalten ist. Natürlich kann man sich nicht dagegen wehren, dass irgendjemand abmahnt. Das gehört zum Unternehmerrisiko. Ob die Abmahnung jedoch Erfolg verspricht, ist eine Frage, der es dann nachzugehen gilt.
Ich bin der Meinung, dass Standardabmahnungen wegen unrichtiger Preisangaben erfolgreich begegnet werden kann. Dazu ist es notwendig, in seinem Shop korrekt zu informieren und ordnungsgemäß zu belehren.
Wenn beispielsweise darüber informiert wird, dass für Bestellungen, die bis zum 31.12.2006 aufgerufen werden der Preis 16% Mehrwertsteuer enthält und für Bestellungen ab dem 1.1.2007 jedoch der erhöhte Satz von 19%, sehe ich keine Grundlage für eine – erfolgreiche – Abmahnung.
Gegen unberechtigte Abmahnungen muss man und kann man sich insbesondere auch hinsichtlich der Kosten zur Wehr setzen – wie es schon immer der Fall war.
Dumme Frage: Warum sollte es unzulässig sein dem Kunden mitzuteilen, dass Bestellungen, die erst im neuen Jahr ausgeliefert werden können, anders zu behandeln, als die noch in 2006 ausgelieferten. Noch darf ich mir in Deutschland aussuchen, wann und wie ich Verträge abschließe.
Bin gespannt auf die weiteren Meinungen …
Gruesse aus Köln
RA Stefan Maas
Anonym meint
Zum Jahreswechsel findet der Wechsel der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% statt. Das ist weithin bekannt. Recht unbekannt dagegen sind die genauen Modalitäten: Wann muss der Shop umgestellt werden, was passiert mit Bestellungen aus dem alten Jahr, die erst
CTH meint
Kann hier nicht viel nachvollziehen.
1. Shop kurz schließen macht nur dann Sinn, wenn man manuell umstellen muss. Aber warum nicht vorher schon vorbereiten und umstellen.
2. Es liegt meines Erachtens keine (versteckte) Preiserhöhung seitens des Shopbetreibers vor, wenn er nur den UmSt. Satz ändert. Er fügt sich lediglich unseren Gesetzen. Die Erhöhung betrifft ausschließlich die UmSt. und wenn, ausgewiesen, nicht versteckt.
3. Eine Bestellung die z.B. am 30.12. getätigt wird, kann (im Regelfall) NICHT vor 2007 ausgeliefert werden. Das bedeutet, es ist die UmSt. 2007 anzuwenden, da der Leistungszeitpunkt in 2007 liegt. Daher MUSS man meines Erachtens den Shop bereits vorher umstellen. Ich denke es reicht, wenn der Kunde vorher informiert wird, dass bereits 19% berechnet werden, da keine Bestellungen in 2006 mehr ausgeliefert werden (können). Dies wäre der Gesetzeslage entsprechend. Ich glaube, dass Abmahnungen hier absolut ins Leere laufen, weil man wie oben beschrieben, zwingend 19% berechnen muss. Dies ist technisch nicht anders machbar.
Ob der Kunde damit einverstanden ist und bestellt, liegt dann in seinem Ermessen, er muss ja nicht bestellen, aber alles andere wäre meiner Meinung nach falsch. Wichtig ist dabei nur, dass der Kunde VORHER Bescheid bekommt, bevor er eine Bestellung tätigt.
Der Gesetzgebeger sagt ganz klar, dass der Leistungszeitpunkt entscheidend ist. Somit müssen alle Bestellungen in 2006, die 2007 geliefert werden, 19% beinhalten. Das Datum der Bestellung und der Rechnung spielt keine Rolle.
Grüße