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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Abmahnfalle Internet – Themenschwerpunkt in der c’t
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Abmahnfalle Internet – Themenschwerpunkt in der c’t

16. Juni 2006 von Nicola Straub

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Die aktuelle c’t hat einen Schwerpunkt zu Abmahnungen rund um das Internet. Die beiden Artikel zum Thema sind mein Lesetipp zum Wochenende:

Im ersten (den man in Auszügen auch online lesen kann) wird ausführlich beleuchtet, wie und auch warum in Deutschland rund um das Internet das Abmahnwesen grassiert. Hier wird geschildert, welche Konstallationen bedenklich sind, welche ‚Abmahnwellen‘ Schlagzeilen machten und wie eine Kanzlei sogar eine Software gebaut hat, um Abmahnungen zu generieren – wobei die Ermitttlung der Adressaten quasi automatiert den Staatsanwaltschaften auf’s Auge gedrückt wird.

Der Autor kommt zu dem Schluss, dass im Grunde jeder, der sich mit eigenen Websites (Shops, Blogs, Foren…) im Internet bewegt, einer hohen Gefahr aussetzt, Opfer von Abmahnungen zu werden.

Noch interessanter ist allerdings der zweite Artikel "Tipps für Abmahnopfer".

Der Justiziar des Heise-Verlages, Joerg Heidrich, erklärt hier auf zwei Seiten grundlegend und verständlich, welche Teile (Abmahnung, Unterlassungserklärung) eine Abmahnung i.d.R. enthält und wie diese gestaltet sein dürfen. Fehler in der Abmahnung führen beispielsweise – entgegen landläufiger Meinung – nicht automatisch zur Unwirksamkeit: "Die Chancen, dass sich aus der formalen oder inhaltlichen Gestaltung die Unwirksamkeit einer Abmahnung ergibt, sind gering." Wie sich die Anwaltsgebühren berechnen und welche Streitwerte gängig sind erläutert der Artikel ebenso, wie die gängige Höhe von Vertragsstrafen in der Unterlassungserklärung.

Zudem skizziert Heidrich ein geeignetes Szenario, wie mit Abmahnungen umgegangen werden kann. So kann es bei niedrigen Streitwerten sinnvoll sein, die Unterlassungserklärung (ggf. nach Streichung/Änderung einiger Punkte) zu unterzeichnen, die Anwaltsgebühren aber nicht zu zahlen. Denn diese müssen vom Anwalt eingeklagt werden, wobei nur die Höhe des geschuldeten Betrages als Streitwert gilt – dies macht den Proess billiger, senkt damit das Risiko für den Abgemahnten und macht (zusammenmit anderen Faktoren) die Klage für den Anwalt unattraktiv.

Bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen stehen dem Abgemahnten als Instrumente eine Gegen-Abmahnung oder die negative Feststellungsmaßnahme zur Verfügung, allerdings: "Beide Möglichkeiten sind für den Abgemahnten finanziell riskant, da er zunächst das Risiko für die Abmahnung und die Klage tragen muss. Andererseits bewirkt häufig bereits die Drohung damit vor allem in Fällen einer ganz offensichtlichen Abzocke, dass die Gegenseite von den eigenen Forderungen absieht."

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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Kommentare

  1. shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint

    29. September 2006 um 18:32

    Achtung, sie tun es wieder: Wie iBusiness berichtet hat der Media Markt eine neue Welle von Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung gestartet. Bereits vor gut einem Jahr war der Media Markt mit seinem einschlägig erfahrenen

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