Wer Plagiate im Handel anbietet, der kann recht kräftig zur Kasse gebeten werden, berichtet das E-Commerce-Center Handel. Dies erfuhr ein Versandhändler, der neben anderen Waren Armbanduhren im 1400 Seiten starken Katalog anbot, der in einer Auflage von 4,27 Mio. Stück erschien. Der BGH stellte in seinem aktuellen Urteil die Grundsätze der Schadensberechnung klar.
Auf Seite 778 fanden sich Uhrenangebote, u.a. eine Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM. Die Währungsangabe signalisiert schon, dass sich hieran ein Streit anschloss, der über die Instanzen bis zum BGH ausgetragen wurde. Hierbei stellte der BGH wichtige neue Grundsätze gerade für den Versandhandel auf. Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. Sie hatte bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nr. DM/039 375 ein auch für die Bundesrepublik Deutschland geschütztes Geschmacksmusters für eine Damenarmbanduhr registriert.
Hierauf gestützt verlangte die Klägerin immerhin 85.400 DM nebst Zinsen, also rund 43.500 Euro. Die Beklagte hatte insgesamt einen Posten Uhren von 230 Stück erworben und davon nur 164 Stück verkauft. Der Gewinn betrug (164 x 15,49 DM), gerade mal 2.540,36 DM. Das Landgericht verurteilte den Versandhändler nur zu diesem Gewinnbetrag. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Verurteilung (GRUR-RR 2003, 204) und lehnte ebenfalls einen Lizenzschaden ab. Damit wollte sich die Inhaberin des Geschmackmusters jedoch nicht zufrieden geben.
Die Analyse des Urteils des BGH als PDF-Datei finden Sie in diesem ECC-Expertentipp Recht.