Gerade gewöhnt man sich daran, dass (fremde) Markennamen in Metatags nichts zu suchen haben, jetzt gilt dies auch für bürgerliche Namen.
Im Gegensatz zur reinen Namensnennung im lesbaren Text einer Website handel es sich bei der Eingabe eines Namens in den Meta-Bereich einer Website um eine ‚Nutzung‘ des Namens, urteilte am 20.07.2006 der 13. Zivilsenat des OLG Celle (AZ: 13 U 65/06):
"Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der website der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt."
Wer also mit dem Namen einer Person in den Metatags arbeiten möchte, benötigt hierfür die Genehmigung dieser Person. (Via Heise-News)
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub