Der Shop ist in einem guten Bewertungsprogramm und soll davon profitieren – nur leider bewerten viele Kundennicht und so dauert es ewig, bis relevanten Bewertungsmengen zusammenkommen… Warum also nicht die Kunden ein wenig dafür belohnen, dass sie bewerten?
Das dachte sich eine Händlerin und lobte in ihrem Newsletter einen nachträglichen Rabatt auf einen Einkauf ein, der nach Warenerhalt auf einer bestimmten Bewertungsplattform bewertet wurde: 10% Rabatt auf ihren letzten Einkauf sollten die Kunden als Gutschrift erhalten bzw. sogar 25%, wenn die Bewertung von anderen Nutzern als insgesamt „hilfreich“ markiert wurde. Vorgaben zum Inhalt der Bewertung machte die Händlerin dabei nicht.
Dennoch sah das OLG Hamm in dieser Vorgehensweise einen Wettbewerbsverstoß, da es sich bei so zustande gekommenen Beurteilungen um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen handele, berichtet das Shopbetreiber-Blog. Zulässig sei eine solche Steuerung der Beurteilungen nur, wenn bei jeglicher Werbung mit den so erzielten Bewertungen deutlich gesagt werde, dass sie erkauft sind.
Aber mit dem Zusatz „diese Bewertungen haben wir mittels gewährten Rabatten erreicht“ möchte dann doch wohl keiner werben…
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub