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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Rücksendekosten bei Widerruf: EU sorgt für Lichtstreif am Horizont
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Rücksendekosten bei Widerruf: EU sorgt für Lichtstreif am Horizont

20. Juni 2011 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von:- Anzeige -

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Der EU-Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat seine Vorlage für die Verbraucherrechts-Direktive verabschiedet. Während in den Entwürfen zuletzt bei den Kosten der Rücksendung bei Widerruf noch die deutsche 40 Euro-Regelung vorgesehen war (sehr zum Entsetzen unserer Nachbarn übrigens: „EU Consumer Rights Directive threatens your business“), ist diese Formulierung nun aus der Vorlage verschwunden.

Vielmehr sieht die EU-Direktive nun vor, dass die Kunden stets die Rücksendekosten zu tragen haben:

„The consumer shall only bear the direct cost of returning the goods unless the trader has agreed to bear them or the trader failed to inform the consumer that the consumer has to bear them.“

(Der Verbraucher soll nur die direkten Kosten der Rücksendung der Waren tragen, außer der Händler hat zugestimmt, diese zu übernehmen oder hat es versäumt, den Kunden zu informieren, dass dieser die Kosten tragen muss. – eigene Übersetzung)

Da im Ausschuss laut Shopbetreiber-Blog alle Fraktionen dem Entwurf der Direktive zugestimmt haben, ist damit zu rechnen, dass diese auch das EU-Parlament unverändert passieren wird. Damit besteht nun ein Lichtstreif, dass die Bürde der  „doppelten Kostenübernahme“ bei Widerrufen für deutsche Händler zukünftig fallen wird.

Übrigens täuscht die Formulierung „nur die direkten Kosten…“ ein wenig. Tatsächlich sieht der Entwurf auch noch andere Möglichkeiten vor, den Kunden an Kosten zu beteiligen, die durch den Widerruf anfallen: Sollte beispielsweise der Kunde eine besonders teure Versandart gewählt haben (z.B.  24h-Versand), so kann er bei Widerruf auch an diesen Zusatzkosten der Hinsendung beteiligt werden:

If the consumer expressly chooses a certain type of delivery (for instance 24-hour express delivery), although the trader had offered a common and generally acceptable type of delivery which would have incurred lower delivery costs, the consumer should bear the difference in costs between these two types of delivery.

(Wenn der Verbraucher ausdrücklich eine besondere Versandform (z.B. 24-Stunden-Versand) wünscht, obwohl der Händler eine übliche und akzeptable Versandform angeboten hat, die geringere Kosten verursacht hätte, so soll der Verbraucher die Kostendifferenz zwischen diesen beiden versandformen tragen. – eigene Übersetzung)

Und natürlich sieht der Entwurf auch eine Übernahme von Kosten beiVerschlechterung der Ware durch Gebrauch über die normale Prüfung hinweg vor.

Gedanken hat sich der Ausschuss auch darüber gemacht, wie Händler all ihren Informationspflichten über alle Kanäle – beispielsweise auch via Mobiltelefone – hinweg nachkommen können. Angesichts der Beschränkungen mancher Geräte soll es auch Zusammenfassungen bei den Kunden-Informationen geben können – solange ein Link oder eine Servicenummer das Einholen der gesamten Infos ermöglicht.

Für den Widerruf ist ein EU-weit gültiges und einheitliches Formular vorgesehen, das den Kunden den Widerruf erleichtern soll – wobei die Kunden weiterhin auch „mit eigenen Worten“ widerrufen können sollen. Und weil Kunden ihre Kommunikation mit dem Shop gern über das Web abwickeln, soll zukünftig auch auf der Shop-Website ein Widerrufs-Formular angeboten werden.

Ob dann alles einfacher wird?

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: EU-Recht, Fernabsatzgesetz, Rücksendekosten, Widerrufsrecht

Reader Interactions

Kommentare

  1. Helmut Gohlisch meint

    9. August 2011 um 20:57

    „Vielmehr sieht die EU-Direktive nun vor, dass die Kunden stets die Rücksendekosten zu tragen haben“

    Davon ist aber in den aktuellen Mustern bei eBay oder auch den Rostockern Anwälten nichts zu lesen. Macht Deutschland da doch wieder eine Ausnahme oder müssen wir demnächst die belehrung nochmal ändern?

    • nicola meint

      15. August 2011 um 12:00

      Guten Tag!
      Nein, die aktuelle Änderung geht noch nicht auf die EU-Beschlüsse zurück sondern ist eine rein nationale Sache. Die EU-Vorgaben werden sicher noch etwas brauchen, bis sie in nationales Recht Einzug gefunden haben. Damit ist zwar die aktuelle Änderung nur eine Zwischenlösung, deren Zeit gezählt ist: Doch wann genau die EU-initiierte nächste Änderung kommt, weiß man ja noch nicht.
      Insofern hilft es alles nichts: Die aktuellen Änderungen müssen implementiert werden. Und sie bringen ja zumindest teilweise (theoretisch) auch eine Verbesserung der Händlerposition gegenüber Kunden (z.B. wenn diese Artikel mutwillig beschädigen vor der Retoure).
      Herzlich, Nicola Straub

Trackbacks

  1. Unsere Frei-Tags-Lese-Tipps No11 mit Themen zur Webseiten-Gestaltung, Marketing und wissenswertes für die Branche » shop-optimieren sagt:
    24. Juni 2011 um 13:54 Uhr

    […] Rücksendekosten bei Widerruf in der EU. Welch ein Segen? […]

  2. Geht Deutschland im Onlinehandel wieder eigene Wege? - OLDENFELDER-RUMMELSBURG sagt:
    9. August 2011 um 21:18 Uhr

    […] wurde monatelang angekündigt (z. B. hier), das eine Harmonisierung des Verbraucherrechts europaweit zu einheitlichen Regelungen führen soll […]

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