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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Shops sind zum Weihnachts-Umtausch nicht verpflichtet
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Shops sind zum Weihnachts-Umtausch nicht verpflichtet

16. Dezember 2005 von Peter Höschl

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Beschenkte können unliebsame Geschenke nicht an den Verkäufer zurückgeben

Mainz, den 14. Dezember -Alle Jahre wieder: Der knallrote Pullover zu Weihnachten kollidiert mit der gerade eingeläuteten "schwarzen Phase" des Beschenkten. Das Weihnachtspräsent trifft somit im wahrsten Sinne des Wortes nicht ins Schwarze und der Beschenkte spielt mit dem Gedanken, das Geschenk nach den Feiertagen einfach gegen Auszahlung des Kaufpreises oder gegen einen Gutschein umzutauschen. "Wenn sich Shops darauf einlassen, ist das reine Kulanz. Rechtlich besteht keine Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zurückzunehmen", stellt Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de, heraus.

Wenn überhaupt, würde allein dem Käufer, nicht jedoch dem Beschenkten, ein Umtauschrecht zustehen. Dies jedoch nur dann, wenn beim Kauf eine solche Vereinbarung getroffen wurde, etwa weil der Käufer sich bei der Größe oder Farbe des Pullovers nicht sicher war. Ist jedoch nichts dergleichen verabredet worden und die Ware in Ordnung, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.

Heukrodt-Bauer dazu: "Eine Ausnahme besteht lediglich für den Internet-Versandhandel, bei dem der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen kann." Derjenige, der etwas geschenkt bekommt, hat jedoch keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer. Im Regelfall wird er nicht einmal über den Kaufbeleg verfügen und kann daher weder vom Vertrag zurücktreten, noch bei einem Internetgeschäft von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst
einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden.
Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

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Kategorie: Marketing

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Kommentare

  1. M. meint

    16. Dezember 2005 um 14:44

    Schon der Ausagen wie „… lediglich für den Internet-Versandhandel …“ zeigt, was man davon halten kann.

  2. Nicola Straub meint

    16. Dezember 2005 um 23:23

    Ja, ich fand das vor dem Hintergrund, dass Legalershop ja nun explizit auf Online-Shops ausgerichtet ist, auch eine etwas seltsame Pressemitteilung. Allerdings sehe ich in der Sache einen interessanten Faktor, der in der Meldung leider nicht herausgearbeite wird: Die Tatsache, dass der stationäre Handel nicht zum Umtausch verpflichtet ist, *könnte Online-Shops ja auch zum Wettbewerbsvorteil gereichen* – wenn man dies als Kundenvorteil entsprechend heraus zu stellen vermag!
    Herzliche Grüße
    Nicola Straub

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