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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Achtung eBay-Händler: Abmahngefahr WAP-Version
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Achtung eBay-Händler: Abmahngefahr WAP-Version

9. Februar 2009 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Wie wir erfahren haben, sind bereits im letzten Jahr eBay-Händler abgemahnt worden weil ihre Angebote im WAP-Dienst die Hinweise zu MwSt. und Widerrufsbelehrung/AGB nicht angezeigt wurden. Allerdings: Die WAP-Anzeige von eBay-Angeboten erfolgt automatisch und die Händler hatten gar keinen Einfluss auf die Darstellung bzw. eben die fehlende Anzeige der entsprechenden eBay-Angebotsfelder. Dennoch hat es offenbar auch Urteile gegeben – wir gehen dem gerade nach.

Zwischenzeitlich hat eBay zwar die Anzeige der entsprechenden Felder in der WAP-Ansicht nachgebessert – dennoch bleibt die Abmahngefahr für all die Händler bestehen, die die Widerrufsbelehrung im Artikeltext oder auf der "Mich"-Seite platziert haben.

Aktuell kann man nur dazu raten, die WAP-Ansicht der eigenen eBay-Angebote genau zu prüfen und die eBay-Artikelbeschreibungen so anzupassen, dass eine korrekte Widerrufsbelehrung auch bei der WAP-Darstellung erzielt wird.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing Stichworte: Abmahnung, ebay

Reader Interactions

Kommentare

  1. Dr. Ole Damm meint

    13. Februar 2009 um 13:38

    Das rechtliche Problem liegt wohl darin, dass die Pflichtinformationen von dem jeweils abgemahnten Onlinehändler in den streitigen Fällen in Form sog. Grafik-Dateien hinterlegt wurden. Diese sind nicht nur vom Verwender jederzeit durch einen neuen Upload austauschbar, sondern werden eben in der WAP-Ansicht nicht oder nur eingeschränkt dargestellt, so dass die eigentliche Information des Verbrauchers aus technischen Gründen unterbleibt. Der Hinweis darauf, dass man selbst die Darstellung in WAP-Sicht nicht aktiviert habe, sondern eBay ist nur bedingt als Verteidigung tauglich. Grundsätzlich ist der Wettbewerbsverstoß auch dann gegeben, wenn den Händler kein Verschulden trifft. Der Unterlassungsanspruch des Abmahners ist verschuldensunabhängig ist.

  2. Nicola Straub meint

    16. Februar 2009 um 13:30

    Guten Tag Herr Dr. Damm!
    Dies war bei den in 2007 gelaufenen Fällen so. Seit Einführung des „Spezialfeldes“ für die Rücknahmebedingungen durch eBay aber bestand das Problem, dass die Händler dieses nutzten – eBay es aber verabsäumt hatte, das Feld auch in der WAP-Ansicht einzubauen. Daraumfhin gab es Abmahnungen wegen der fehlenden Angaben in der WAP-Sicht.
    Erst seit eBay die WAP-Anzeige nachgebessert hat, werden bei Nutzung des „Spezialfeldes“ die entsrechenden EInträge der Händler auch in der WAP-Sicht zugänglich.
    Herzlich, Nicola Straub

  3. shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint

    16. Februar 2009 um 16:14

    Gerade erst berichteten wir über eine Abmahnfalle für Onlinehändler, die durch eBay-"Spezialfelder" verursacht wurde – hier hatte eBay nachgebessert. Aber schon wird uns eine neue Falle gemeldet: Die Auslobung des CE-Zeichens als "Prüfsiege

  4. abmahnung-blog.de meint

    17. Juli 2009 um 17:17

  5. abmahnung-blog.de meint

    17. Juli 2009 um 17:17

  6. shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint

    22. Juli 2009 um 19:13

    Vor geraumer Zeit hatten wir uns mit Abmahnungen beschäftigt, die Händler aufgrund der mangelhaften Angebotsdarstellung auf ebays WAP-Portal erhielten. eBay hatte nachgebessert und die bis dato fehlenden Felder für Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung ei

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