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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Falsch ausgepreist – Anfechtung des Kaufvertrages erlaubt
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Falsch ausgepreist – Anfechtung des Kaufvertrages erlaubt

22. Februar 2005 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Das BGH hat heute entschieden, dass Händler prinzipiell das Recht haben, einen Kaufvertrag anzufechten, wenn dieser auf Basis einer fehlerhaften Preisauszeichnung in einem Onlineshop resultierte.
Wie Dr. Martin Schirmbacher von der Kanzlei Härting im juristischen Forum von openBC berichtet, urteilte das BGH in einem Fall, in dem der Kauf eines Notebooks über einen Onlineshop erfolgt war. Durch einen Systemfehler war der Preis statt mit € 2650,- nur mit € 245,- angegeben gewesen. Der Fehler fiel erst nach Bestellbestätigung und Auslieferung, woraufhin der Händler den Kaufvertrag anfocht und Rückabwicklung forderte.

Zwar erkannten die Richter den Kaufvertrag als abgeschlossen an, sie räumten dem Online-Händler jedoch ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums ein.

In diesem Zusammenhang weist Herr Dr. Schirmbacher in seinem Beitrag darauf hin, dass Online-Händler ihre automatischen Bestellbestätigungen besonders sorgfältig gestaltensollten. So kann über eine entsprechende Formulierung (z.B. "der Vertrag kommt erst mit der Versendung der Ware zustande") einen automatische Vertragsschluss verhindert werden. Denn im vorliegenden Urteil erkannte das Gericht den Vertragsschluss erst auf der Basis der Bestellbestätigungen als gültig zustandegekommen an: Zitat BGH-Urteil (Hervorhebungen und Kürzungen durch mich):

"Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Preis von 245 € zustande gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer Internetseite ein gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat […]. Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten vom 1. Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 245 € zu sehen ist. […] Danach ist […] bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag bedankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten automatischen E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen."

Links zum BGH-Urteil:
Kommentar zum Urteil (Kanzlei Härting)
Urteil des BGH (PDF, 33 kb)

Herzliche Grüße aus Hürth
Nicola Straub

Nachtrag (22.02.2005 17:35): Mittlerweile ist auch ein entsprechender Artikel bei intern.de zu finden.

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