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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Preisportal-Marketing: Preise penibel aktuell halten
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Preisportal-Marketing: Preise penibel aktuell halten

29. Juli 2008 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Preisportal-Marketing ist für viele Shops ein wichtiges Standbein. Doch bei Produktpaletten mit häufig wechselnden Preisen ist es – selbst mit Schnittstellen – oft aufwendig, die Preise bei den Preisportalen immer aktuell zu halten.

Doch genau dazu sind Shophändler verpflichtet, hat das Oberlandesgericht Stuttgart – bereits im Januar dieses Jahres – festgestellt. Denn ein abweichender Preis im Preisportal stelle eine "Unlautere Werbung" dar, befand das OLG und stellt sich damit gegen die Rechtsprechung anderer Gerichte.

Dennoch weist der BVDW auf die Grundsätzlichkeit des Urteiles hin und rät Shophändlern, ihre Preisangaben in den Preisportalen penibel aktuell zu halten

Geklagt hatte im vorliegenden Fall – wie so oft – ein Wettbewerber: Der Beklagte änderte seine Preise im Shop mehrfach täglich. Im Preisportal wurden die Angaben jedoch nur einmal täglich aktualisiert, so dass Abweichungen bei den Preisangaben in Portal und Shop entstanden.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart hätte der Shop-Anbieter durch die Werbung in der Preissuchmaschine mit den nicht aktualisierten Preisen beim Verbraucher eine falsche Vorstellung erweckt. Es sei der Eindruck entstanden, das Produkt könne zu dem in der Produktsuchmaschine angegebenen Preis über das Internet erworben werden. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark beeinflussen kann.

Verbraucher erwarteten in Zeiten von "Realtime-Kursen", dass auch Preissuchmaschinen "Realtime-Preise" anzeigen, befand das OLG Stuttgart.

Die ganze Geschichte sowie Links auf das vorliegende sowie ein früheres, anderslautendes Urteil gibt es in einem Artikel beim BVDW, aus dem auch das Zitat stammt.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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Kommentare

  1. H.P. meint

    30. Juli 2008 um 14:06

    Innerhalb der Justiz scheint sich noch nicht herumgesprochen zu haben das man die Preise nicht in Echtzeit liefern kann, eine gewisse Verzögerung ist technisch gesehen absolut unvermeidlich.

    Hier fehlt viel Wissen seitens der Richterschaft, nur mal so als Beispiel : ein Nutzer fragt nach dem Preis für Produkt X, dieses gibt es bei 300 Shops, die Preissuchmaschine müsste also alle 300 Shops direkt abfragen um den aktuellsten Preis bekommen zu können. Das dürfte schwierig werden, auf solcherlei Anfragen sind die Systeme einfach nicht ausgelegt, schon gar nicht bei dem Traffic der auf Diensten dieser Art stattfindet.

    Die Daten werden also möglichst oft aktualisiert und dann in der Datenbank des Preisvergleiches zwecks Recherche vorgehalten.

    Allerdings ist dazu anzumerken das es schon hin und wieder mal vorkommt das Preislisten statisch abgelegt werden, per Hand in Excel erstellt, das sind natürlich schon vermeidbare Sachen.
    Ein anständiges Interface für Produktsuchmaschinen und Preisvergleiche sollte heutzutage schon mitgeliefert werden können.

  2. Robert Z. meint

    5. August 2008 um 10:46

    Aus Endverbrauchersicht muss man dem Gericht da schon Recht geben.

    Bei diesem Problem müssten aber auch die Preissuchmaschinen mitspielen! Wünschenswert wäre eine API, mit der der Shop aktiv nur den Preis neu melden kann!

    Beispiel: http://www.geizhals.at/preis_api.php?haendler=123&artikelnummer=1005&neuerpreis=219.99

    Dies könnte ein Shop aus der Verwaltung heraus (wenn zu dieser Preissuchmaschine exportiert wird) bei einer Preisänderung in der Verwaltung mit anstoßen!

    Nur bringe jetzt mal wegen sowas auch die vielen Preissuchmaschinen an einen Tisch! Ooh je…

    Eine Lösung wäre es auf jeden Fall, denn Traffic entsteht hier kaum, weil ja nur wenn sich ein Preis ändert diese API angefahren werden muss.

  3. Kelch meint

    13. Dezember 2008 um 16:43

    traurig für wie dumm die verbraucher grundsätzlich gehalten werden, und mittlerweile durch die deutsche rechtsprechung auch gemacht werden.
    ein endverbraucher hat augen im kopf.
    wenn er nicht kaufen will, ob as preis oder anderen gründen, dann zwingt ihn auch niemand dazu.
    er muss nicht kaufen.

    die deutsche rechtsprechung kann und sollte in dieser hinsicht nur auf aktuelle gegebenheiten reagieren.

    als traurig empfinde ich es das durch die deutsche rechtsprechung unternehmen dazu angestachelt werden ihre mitbewerber zu verklagen.

    die ko0sten hierfür werden letztendlich mit in den endpreis einfliessen müssen.

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