Hoffentlich macht dieses Urteil Schule: Das OLG Düsseldorf kürzte den Gegenstandswert bei einer Abmahnung von 15.000 € auf 900 €. Damit kann der Anwalt des Abmahners nur noch 101 € berechnen, denn die Anwaltskosten orientieren sich ja am Streitwert.
Ähnliche Urteile gab es schon: So kürzte das Landgericht Münster kürzlich von 25.000 € auf 8.000 € und das OLG Hamburg, das OLG Frankfurt und das Kammergericht Berlin erkannten bei "Standardverstößen" auf nur 5.000 €. Genaueres schildert das Shopbetreiber-Blog.
Es scheinen also magere(re) Zeiten für Abmahnanwälte anzubrechen – schön so!
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
PS: Was zu tun ist, wenn eine Abmahnung eintrifft, erläutert unser "Praxisratgeber für den Fall der Fälle – So verhalten Sie sich bei einer Abmahnung!". Und psssst: Demnächst bringen wir auch eine aktuelle Kartierung der Abmahnlandschaft…
Michael meint
Servus, zur Kartierung können wir dann auch beitragen, wurden im Januar von einem Abmahnverein abgemahnt und sind vor Gericht gescheitert, also bei Interesse einfach melden. Übrigens der Verein heißt „Vereinigung Kritischer Verbraucher e.V.“
Hodde meint
Ganz hilfreiche Informationen zur „Vereinigung Kritischer Verbraucher e.V.“ findest du hier http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-vereinigung-kritischer-verbraucher-e.v-html.html