Gastartikel: Der November stand unter einem „düsteren“ Motto: dem Black Friday. Neben tausenden, sich übertreffenden Rabattaktionen machte der Tag auch Negativschlagzeilen. Neben Meldungen über Abmahnungen standen sogar Klagen wegen des Verstoßes gegen diese eingetragene Marke im Raum. Natürlich war der Black Friday nicht alles, was den Online-Handel beschäftigte…
EuGH wegen Website-Cookies und Matratzen angefragt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das höchste europäische Gericht in zivilrechtlichen Fragen mit Sitz in Luxemburg. Sind sich nationale Gerichte wegen des geltenden Rechtes unschlüssig, können sie den EuGH anrufen und um Hilfe bitten. So geschehen über den BGH zum Einsatz von Cookies auf Webseiten und zur Rücksendung von online gekauften Matratzen.
Der Kauf einer Matratze, die ein anderer Kunde bereits geöffnet – schlimmstenfalls sogar benutzt – hat, ist für die meisten Deutschen unvorstellbar. Leider weist das Gesetz beim Kauf von Hygieneartikeln im Internet große Lücken auf. Selbst der BGH konnte die Frage nicht klären und war sich wegen des Widerrufsrechtes für Matratzen nicht sicher. Der BGH fragt den EuGH daher, wie weit der Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen gehen soll.
Auch beim Einsatz von Cookies auf Webseiten ist man sich hierzulande über die Rechtslage im Unklaren. Obwohl sie auf vielen Webseiten Standard sind, sind Cookie-Banner keine generelle Pflicht, oder? Nun soll der EuGH die klärende Antwort liefern.
Beide Entscheidungen aus Luxemburg werden aber noch einige Jahre auf sich warten lassen.
Käuferschutz: PayPals Entscheidungen ohne Rechtsverbindlichkeit
Welcher Händler hat sich noch nicht die Haare darüber gerauft, dass PayPal ohne Verteidigungsmöglichkeit über einen Käuferschutzantrag entschieden hat. Die Kunden freut es – und die Händler nun auch. Sie bekamen in einer ganz aktuellen Entscheidung vom BGH aus Karlsruhe Rückendeckung und die Mühe der jahrelangen Gerichtsverfahren hat sich gelohnt. Händler verlieren ihre Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises nicht – egal wie PayPal entscheidet. „Endlich ein erster Schritt zur Gerechtigkeit“, kommentierte ein Händler die Meldung.
Viel Lärm um Black Friday
Der Black Friday ist ein aus den USA stammender Begriff für ein Rabattspektakel im Einzelhandel. Traditionell am Freitag nach Thanksgiving abgehalten, verspricht der Tag besonders günstige Angebot. Der Black Friday brachte in diesem Jahr jedoch einiges an Wirbel bei umsatzorientierten Händlern. Nachdem letztes Jahr bekannt wurde, dass für den weltweit bekannten Shopping-Tag eine Marke eingetragen ist, machten Lizenznehmer und Markeninhaber ernst. Neben einigen Abmahnungen musste sogar gegen die unberechtigte Verwendung der Marke Black Friday geklagt werden. Unter den „Opfern“ war auch der größte und bekannteste Nutzer der Black Friday-Aktionen – Amazon.
Amazon muss nicht für seine Händler haften
Neben Millionen von eigenen Produkten werden über den Marketplace auch unzählige Waren von Drittanbietern vertrieben. Für diese kann und will Amazon natürlich keine Verantwortung übernehmen. Sind Fotos geklaut oder verstoßen die Händler gegen Markenrechte, kann Amazon dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es sei dem Marktplatz nicht zumutbar, jegliche Ware seiner Marketplace-Händler ohne Anlass auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, so das OLG München. Erst wenn dem Marktplatz ein konkreter Verstoß gemeldet wird, ist Amazon in der Pflicht und muss umgehend reagieren. Erst dann kann Amazon in die Mithaftung, etwa für eine Markenverletzung, geraten.
Beschwerden bei Ebays VeRI-Programm müssen berechtigt sein
Weil auch Ebay mithaften muss, wenn über die Plattform Rechtsverletzungen begangen werden, gibt es bereits seit Jahren eine einfache Beschwerde-Möglichkeit: das VeRI-Programm. Dort können Betroffene Rechtsverstöße mit wenigen Klicks melden. Diese Beschwerden müssen jedoch Hand und Fuß haben. Ein Konkurrent hatte über Ebay eine Beschwerde wegen einer Verletzung seines Schmuck-Designs eingereicht. Die Berliner Richter sahen seine Beschwerde jedoch als unbegründet an und verurteilte ihn. Er darf nach dem Beschluss keine Beschwerden mehr wegen den Designs bei Ebay einreichen.
Kunde muss Preiserhöhung nach Kauf nicht akzeptieren
Irren ist menschlich. Doch manche Tippfehler können Händler teuer zu stehen kommen. Rutscht das Komma aus Versehen an die falsche Stelle, kann das Markenhandy unbemerkt für 69,99 Euro oder schlimmstenfalls für 6,99 Euro statt 699 Euro über die Ladentheke wandern. Auffallen wird das den meisten Händlern erst, wenn es zu spät ist. Dem Kunden einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen, ist jedoch nicht möglich. Rutschen Kunden durch und bestellen zu einem niedrigen Preis, müssen sie die nachträgliche Preiserhöhung nicht akzeptieren. Der Händler kann sich aber übrigens durch eine nachträgliche Anfechtung retten.
Gesetze: Brüssel mit vielen neuen Projekten
In kaum einem anderen Monat kamen so viele Nachrichten aus Brüssel. Die Beamten in der europäischen „Kommandozentrale“ haben wieder allerhand beraten und beschlossen. Zu nennen ist vor allem das Geoblocking. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben Ende November ihre Zusagen bezüglich der Beendigung des ungerechtfertigten Geoblockings eingelöst. Außerdem will man in Brüssel betrügerischen Websites an den Kragen. Um diese Webseiten vom Netz zu nehmen, sollen die nationalen Verbraucherschutzbehörden die Befugnis bekommen, eine Webseite – zumindest als letztes Mittel – zu sperren.