Der Oktober ist vorübergegangen und die besinnliche Phase des Jahres kommt immer näher. Aber auch diesen Monat gab es wieder spannende und relevante Rechtsprechungen, die Händler kennen sollten. Hier ein Überblick:
Werbung mit “das beste Netz” irreführend
Werbung mit Spitzenstellung klingt verlockend. Händler können sich so mehr von der Masse absetzen und potenzielle Kunden besser ansprechen. Doch ist dies unter Umständen irreführend, wie das Unternehmen 1&1 feststellen musste. Dieses gewann einen Test bei der Zeitschrift connect, und warb daraufhin mit dem angeblich besten Netz. Jedoch ohne dies weiter zu begründen. In diesem Fall, so entschied das Gericht, erwartet der Kunde dann auch das beste Netz, egal bei welchem Angebot. Dies war jedoch nicht der Fall, da die beste Leistung nur mit dem im Test genutzten Router erreicht werden konnte. Dieser war aber nicht in jedem Angebot mit dabei. Das Gericht stufte dies daher als irreführende Werbung ein. Das Unternehmen wirbt inzwischen nicht mehr mit dieser Aussage.
Gillette setzt sich erneut durch
Das Unternehmen Gillette setzt seinen Siegeszug gegen Konkurrenten weiterhin fort. Wie nun das Landgericht Braunschweig entschieden hat, darf nur das US-amerikanische Unternehmen Ersatzklingen für seinen Rasierer “Mach 3” verkaufen darf. Hintergrund ist das Patent, was das Unternehmen seit 1997 inne hat. Im Detail geht es um die Verbindung der Halterung mit dem Rasierkopf. Die Konkurrenz darf diese nun nicht mehr verkaufen. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Ordnungsgelder.
BGH: Keine Tabakwerbung im Internet
Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, gelten für Webseiten von Unternehmen die gleichen strengen Verbote bei der Werbung mit Tabakerzeugnissen wie für Zeitungen. Damit ist es auch auf Präsentationsseiten des Unternehmens verboten, Werbung für Tabak zu machen. Das Gericht sieht den Werbecharakter dadurch gegeben, dass auch auf Webseiten die Inhalte näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden. Konkret ging es um die Präsentationsseite eines Tabakherstellers auf der mehrer Personen ausgelassen bei dem Konsum von Tabak dargestellt waren. In solchen Fällen gelten die Regelungen des jetzigen Tabakerzeugnisgesetzes, wonach sich Tabakwerbung nicht an die breite Öffentlichkeit wenden darf. Das Verbot erfasst nicht nur die konventionelle Zigarette, sondern auch Werbung von E-Zigaretten.
Bio-Lebensmittel nur von zertifizierten Händlern
Beim Handel mit Bio-Produkten im Internet müssen Händler auch eine entsprechende Zertifizierung vorweisen können und den Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle nennen. Dies hat der europäische Gerichtshof entschieden. Demnach kommt die in Deutschland geltende Ausnahme aus dem stationären Handel nicht im Online-Handel zum Tragen. Der Einzelhandel wird von der Kontrollpflicht freigestellt, da die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft werden. Bei Handel im Internet werde das Kriterium “direkt” nach Ansicht der EuGH nicht erfüllt. Für den Online-Handel bedeutet dies, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle im Internet genannt werden muss. Die Codenummer der Kontrollstelle ist in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“ bzw. im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo abzubilden.
Betreiber einer Website haften nicht immer für Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte
Für großes Aufsehen hatte das Landgericht Hamburg letztes Jahr gesorgt, als es entschied, dass derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht einen Link setzt auch dafür haftet. Es folgte damit der strengen Ansicht des europäischen Gerichtshofs. Danach traf den Linksetzenden eine Prüfpflicht und eine Haftung auch ohne Wissen. Dieser strenge Maßstab wurden nun durch das Gericht selbst aufgehoben. Nach dem neuen Urteil gibt es daher Fälle, in denen eine Nachforschung unzumutbar ist. In diesem Fall hatte der verklagte Händler durch Framing auf Amazon-Angebote verlinkt. Doch stellte das verlinkte Angebot eine Urheberrechtsverletzung dar. Das Gericht sah aber eine Haftung nicht als gegeben an, da es in solchen Fällen trotz enormen Aufwandes nicht zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage kommt und es wirtschaftlich nicht möglich war, alle Recherchen zu erbringen.
Disclaimer kann zu Verlust der Abmahnkosten führen
Abmahnungen an sich sind zeitraubend und meist auch mit Kosten verbunden. Doch kann dreistes Verhalten von Konkurrenten diese auch um die Abmahnkosten bringen. Zum Beispiel, wenn sie selber in ihrem Disclaimer Abmahnkosten ohne vorherigen Kontakt ausschließen. Auch wenn Disclaimer rechtlich unwirksam sind, muss sich jeder sich so verhalten, wie er es von anderen verlangt. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Wer dennoch Abmahnkosten verlangt, verstößt gegen den sog. Treu-und-Glauben-Grundsatz und hat keinen Anspruch.