eBay ist endlich aktiv geworden und hat für seine Händler eine Muster-Widerrufserklärung veröffentlicht. (Verhaltener) Jubel. Jubel? Die Haftung überlässt eBay – verständlicherweise – seinen Händlern: Zumal die diverse Angaben dann doch wieder selbst formulieren müssen. So findet die it-recht kanzlei gleich zwei juristische Haare in der eBay-Suppe (Antwort 8, man muss leider scrollen):
- "eBay überlässt es dem Händler in seiner Widerrufsbelehrung auf die (in der Praxis äußerst wichtigen) Ausnahmefälle des § 312d Abs. 4 BGB hinzuweisen, bei denen ein Widerrufsrecht eben nicht besteht. Nur, wie formuliert man eine solche Klausel rechtssicher?" Formulierungstipps dazu gibt dann dankenswerterweise die it-recht kanzlei
- "Die Musterwiderrufsbelehrung von eBay eignet sich keineswegs dazu, um diese im Rahmen der eigenen Verkaufsabwicklung einzusetzen – etwa wenn es darum geht, dem Kunden (als Verbraucher) die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung zu stellen – wie dies bspw. bei e-Mails oder Rechnungen möglich wäre. Verwendet man hier die eBay-Musterwiderrufsbelehrung könnte nämlich beim Verbraucher der – falsche Eindruck – erweckt werden, dass dieser nun nochmals eine Widerrufsbelehrung versandt bekäme mit der Konsequenz, dass der Verbraucher den Fristbeginn seines Widerrufsrechts nicht eindeutig bestimmen könnte." Und auch hier gibt die it-recht kanzlei Nachhilfe.
Das Hauptproblem der rechtzeitigen Belehrung der Kunden bei eBay bleibt leider weiterhin bestehen, solange eBay hier nicht im Ablauf des Auktionszuschlages nachbessert – die Wettbewerber machen ja vor, wie es ginge.
Dass dieses Problem wegen des somit nicht einforderbaren Werterhaltes wirklich schwer wiegen kann, machen andere "Antworten auf häufig gestellte Fragen" in dem Artikel der it-recht kanzlei klar. Da muss man gar nicht das von Wortfilter so schön verbreitete Beispiel des Autoverkaufs bemühen. Was ist, wenn Sie Unterwäsche verkaufen und diese dann gebraucht zurückgesendet wird? Was macht der Weinhändler mit teilweise leergetrunkenen Flaschen?
Insgesamt ist mit der "Fortsetzung der beliebten Reihe der IT-Recht Kanzlei zu Fragen zum Widerrufsrecht (Teil 2)" wieder einmal ein sehr interessanter und praxisorientierter Artikel gelungen. Schade nur, dass man von der Fragenübersicht nicht zu den Antworten springen kann. Aber es ist eh der ganze Artikel lesenswert!
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub