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Keine Kürzung der Reklamationsfrist

18. April 2005 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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"…Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden…" – eine solche Klausel in den AGB eines Computer-Onlineshops, verstößt gegen das BGB, urteilte das Berliner Kammergerichts (KG) in einem Prozess zwischen Wettbewerbern.

Das Gericht bejaht zwar die Möglichkeit, Gewährleistungsfristen per AGB einzuschränken, es müsse aber zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln unterschieden werden.
Bei nicht offensichtlicher Mängel sind gemäß § 309 BGB solche Klauseln generell unwirksam, wenn die Rügefrist kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen gesetzt wird. Bezüglich offensichtlicher Mängel besteht laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zwar die Möglichkeit, die Rügefrist regelmäßig auf eine Woche festsetzen. Doch mit der im vorliegenden Fall verwendeten Formulierung "innerhalb einer Woche" blieben den Kunden keine volle Woche. Damit ist diese Klausel unzulässig.

Anlässlich dieses Urteils stellte Heise eine ganze Reihe von Urteilen zu Reklamationsregelungen von Onlineshops in einem Newsbeitrag zusammen. So waren vom Hamburger Landgericht einem "großen Internetversandhaus" die Klausel "Bitte reklamieren Sie Materialfehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter, der die Artikel anliefert" sowie Regelungen für Ersatzlieferungen bei nicht mehr lieferbarer Ware verboten worden. Und das LG Waldshut-Tiengen strich Online-Händlern die Einschränkung, dass Mängel-Rückgaben ausschließlich in der Originalverpackung akzeptiert werden.

Weiterhin im Infoangebot des Heise-Artikels sind Urteile zur Unzulässigkeit, das Widerspruchsrecht nach Fernabsatzgesetz per AGB einzuschränken. Darunter ein Urteil zu nach Kundenwunsch zusammengestellten Computern: Soweit die einzelnen Komponenten (ISDN-Karte, zusätzliche Akku) wieder einfach getrennt werden könnten, fallen diese ‚konfektionierten‘ Rechner nicht unter die Ausnahmeregelungen im Fernabsatzgesetz und müssen entsprechend vom Händler zurückgenommen werden.

Linktipp: eine umfassende Übersicht über Stolperfallen in AGB bietet die AGB-Giftküche

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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