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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Preisangabenverordnung und EU-Recht – seit dem 12.6. ein ungleiches Gespann
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Preisangabenverordnung und EU-Recht – seit dem 12.6. ein ungleiches Gespann

23. Juli 2013 von Nicola Straub

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Es ist Urlaubszeit – und damit die beste Zeit für neue Rechtslücken. Eine solche Lücke tut sich bereits seit dem 12. Juni auf: An diesem Datum trat nämlich automatisch ein höhergestellte EU-Recht der alten deutschen Preisangabengesetzgebung auf die Füße. Weil der Gesetzgeber das deutsche Recht nicht rechtzeitig in der Übergangsfrist von knappen sechs Jahren an die Vorgaben der EU angepasst hat, gibt es nun ein deutsches Recht – die Preisangabenverordnung PAngV – sowie ein darüber liegendes EU-Recht – die Richtlinie Nr. 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, „UGP-Richtlinie“ genannt. Und natürlich sind einzelne Vorschriften in beiden Regelungen unterschiedlich gestaltet, was teilweise in Kollisionen resultiert.

Wichtig für Onlinehändler: Wo die PAngV striktere Vorgaben macht als die UGP-Richtlinie, sind diese strengeren Vorgaben nun unwirksam. Denn die UGP-Richtlinie ist nach Inkrafttreten am 12.06.2013 ein höherwertiges Recht als die nationale PAngV! Dies hat mehrere wichtige Folgen:

  1. Die Preisangaben, so wie sie bisher auf der Grundlage der PAngV notwendigerweise gestaltet waren, können in verschiedenen Details zukünftig abweichend ausgestaltet werden. Allerdings kann es nicht schaden, die Preisangaben weiterhin so detailliert zu gestalten wie bisher. Denn die genaue Auslegung des neuen EU-Rechtes ist noch unklar, solange es keine einschlägigen Urteile gibt.
  2. Wichtig für alle, die schon einmal Abmahn-Opfer wurden: Unterlassungserklärungen, die auf PAngV-Regelungen fußen, welche nun durch die Überordnung der UGP-Richtlinie unwirksam geworden sind, verlieren ihre Wirksamkeit. Die IT-Recht-Kanzlei rät: „Solche Unterlassungserklärungen (meist zusammen mit einem Vertragsstrafeversprechen) sollten die betroffenen Händler möglichst bald anpassen. Da sich durch die Rechtsänderung die Geschäftsgrundlage geändert hat, haben die betroffenen Händler hierauf einen Anspruch aus § 313 BGB.“
  3. Und schließlich: Wer in anderen Shops von den Vorgaben der PAngV abweichende Preisangaben feststellt, sollte selbst mit Abmahnungen zurückhaltend sein. Denn durch die „lockereren“ Vorschriften der UGP-Richtlinie befindet sich der Shop eventuell auch mit solchen Angaben im Recht, die bislang so nicht rechtens waren.

Die IT-Recht-Kanzlei hat die aktuelle Situation bei den Preisangaben sowie alle Konsequenzen aus der „doppelten Regelung“ durch Preisangabenverordnung und EU-UGP-Richtlinie hier in einem ausführlichen Artikel zusammengefasst.

Herzlich aus Hürth
Nico0la Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, EU-Recht, Grundpreisangabe, PAngV

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