"Laut einem BGH-Urteil aus dem April 2005 muss der Verbraucher an jedem einzelnen Produkt eines Internet-Versandhändlers erkennen können, ob die Lieferung umgehend erfolgt oder mehrere Tage beansprucht (Az: I ZR 314/02). 92 Prozent der Shops verstießen gegen diese Auflage, obgleich eine sehr reale Abmahngefahr droht." schreibt TrustedShops in einer aktuellen Presseerklärung. Und tatsächlich stehen Shopbetreiber bei diesem Thema nicht nur vor einer logistischen, sondern auch vor einer technischen Hürde: nur wenige Shopsysteme erlauben eine solche Angabe direkt bei den Produktdaten überhaupt.
Zwischen Januar und Mai 2006 hat Trusted Shops 294 Onlinehändler, die sich für das Gütesiegel beworben haben, auf Verstöße gegen unterschiedlichste Bestimmungen untersucht. Dabei wurden über 100 Einzelkriterien aus 15 Kategorien definiert. Das Ergebnis: Die meisten Shops machen nicht nur einen Fehler, sondern verstoßen gleich gegen eine ganze Reihe von Bestimmungen.
Ganz oben auf der Verstoß-Liste steht der genannte Fehler, Lieferzeiten nicht direkt bei den Produktangaben zu nennen. Fast ebenso häufig (91%) waren unvollständige oder mangelhafte Informationen nach Vertragsabschluss. So fehlen beispielsweise in den E-Mails oder Lieferscheinen, die der Verbraucher nach Bestelleingang erhält, häufig die vorgeschriebenen Hinweise zum Widerrufsrecht, was zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Aber auch wer auf das Widerrufsrecht hinweist, macht oft Fehler. So verwendeten 74% darin unzulässige Passagen.
Die vollständige Pressemeldung mit HInweisen auf weitere Problembereiche gibt es hier.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub