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Widerrufsbelehrung schon überprüft?

6. August 2009 von Nicola Straub

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Und – haben Sie Ihre Widerrufsbelehrung schon überprüft? Seit zwei Tagen sind gesetzliche Änderungen in Kraft – und man darf davon ausgehen, dass Abmahner bereits munter auf der Suche nach denen sind, die die Änderungen verschlafen haben.

Darum geht es:

In der Muster-Widerrufsbelehrung gibt es einen Passus zu Dienstleistungen:

Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.

Dieser Passus darf nun nicht mehr verwendet werden.Stattdessen:

  • Wer KEINE Dienstleistungen anbietet, sollte den Passus laut IT-Recht Kanzlei komplett löschen.
  • Wer Dienstleistungen anbietet, muss ihn ersetzen durch:
    "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Für viele Plattformen ist es mit dem Text-Tausch aber noch nicht getan. So weist das Shopbetreiber-Blog darauf hin, dass oftmals auch die Prozeduren angepasst werden müssen. Beisielsweise, wenn die Kunden-Zustimmung bisher per Checkbox eingeholt wurde: "Dies ist künftig nicht mehr möglich, weil der Kunde eben nicht mehr hierzu zustimmen kann", erläutern die Trusted Shop-Experten.

Heise.de vermutet, dass viele Dienstleistungs-Anbieter nun die Vorkasse einführen werden, denn das Erlöschen ist nun nicht mehr – wie früher – an den Beginn der Erfüllung, sondern an die vollständige, beiderseitige Erfüllung gekoppelt. Dazu gehört natürlich auch die Bezahlung durch den Kunden. Heise-News dazu:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bestellabläufe abgeändert werden müssen. Bislang genügte es für den Verlust des Widerrufsrechts, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Kunden "begonnen" wurde. Nach der Neufassung erlischt es erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden "vollständig erfüllt" worden ist. Ziel der neuen Formulierung ist ganz klar der Schutz der Verbraucher, denn den "Beginn" der Ausführung nimmt er nicht unbedingt wahr, die vollständige Erfüllung durch beide Vertragspartner aber schon. Wichtig ist ebenfalls, dass der Vertrag auch durch den Kunden vollständig erfüllt worden sein muss. Das ist erst dann der Fall, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung beispielsweise vollständig nachgekommen ist. Soweit nicht schon ohnehin geschehen, werden Onlineanbieter in diesem Bereich zunehmend Vorkasse einführen, um so das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlöschen zu lassen.

Unser Tipp: Da sich der veraltete Text hervorragend über Suchmaschinen finden lässt, dürften alle Shops, die die Änderungen verschlafen, einem großen Abmahnrisiko ausgesetzt sein. Handeln Sie also lieber umgehend!

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing Stichworte: Abmahnung, Widerrufsrecht

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Kommentare

  1. Arthur W. Borens meint

    11. August 2009 um 15:02

    Es wird nun nicht nur viele Anbieter dazu verleiten, die Vorkasse einzuführen, sondern viele „Kunden“ auch dazu, diese Regelung missbräuchlich zu nutzen. Zum Schaden vorzugsweise der kleineren Anbieter, so erhlich und zuverlässig sie auch sein mögen.

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