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Lieferfristen genau definieren

16. April 2007 von Nicola Straub

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Ein neues Urteil, das auch wieder Zündstoff für (massenhafte) Abmahnungen birgt, hat das Kammergericht Berlin gefällt. In einem Streit zweier eBay-aktiver Hochzeits-Ausstatter befand das Gericht, dass die folgende Formulierung der Lieferfrist nicht ausreiche:

"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang"

Das Gericht stieß sich dabei an der Formulierung ‚in der Regel‘, die zu beliebig sei.


Auch eine Formulierung unter Nutzung der Wendung ‚ca.‘ befand das Gericht als problematisch, ohne jedoch eine Entscheidung dazu zu treffen. Den Richtern war die gewählte Formulierung zu ungenau, sie verstoße damit gegen § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB. Dieser Paragraph soll verhindern, dass "die Bestimmung der Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Anbieters gestellt werde" (Heise News).

Das ganze Urteil gibt es hier (PDF, 49,6 kb), eine Einschätzung von RA Dr. Bahr hier. Sein Rat: AGB-Angaben zur Lieferung umgehend korrigieren!

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing Stichworte: Abmahnung

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