Aktuelles Recht: Der rechtssichere Handel über Online-Marktplätze
Amazon und eBay sind als Internetriesen die beiden bekanntesten Online-Plattformen. Warum also nicht von deren Bekanntheit profitieren? Für viele Händler – besonders „Neulinge“ im E-Commerce – ist der eigene Shop auf einem Online-Marktplatz meist sogar die einzige Alternative, um den (kostengünstigen) Sprung ins Online-Geschäft zu schaffen. Aus rechtlicher Sicht gelten die gleichen Regeln und Gesetze, wie im Online-Shop auch … nur die Umsetzung ist um Einiges kniffeliger und teilweise sogar völlig unmöglich.
Beachtung von Verkaufs- und Nutzungsbedingungen der Marktplätze
Zahlreiche Gebühren und Provisionen, strenge Grundsätze beim Verkauf und und und. Das sind die Schattenseiten, die Händlern auf Marktplätzen das Leben schwer machen. In regelmäßigen Abständen geben die Online-Marktplätze ihren Händlern neue Handlungsanweisungen, die von der Darstellung der Produktfotos bis hin zum Umgang mit Retouren reichen. Diese „Hausregeln“ sind streng zu befolgen – sonst drohen Herabstufungen oder schlimmstenfalls der Rauswurf.
Ein Marktplatz ist rechtlich in der Lage, diese Voraussetzungen im Rahmen seiner allgemeinen Verkaufsbedingungen von den Händlern zu verlangen. Wird beispielsweise eine verlängerte Widerrufsfrist vorgeschrieben, ist dagegen nichts einzuwenden.
Für Händler ist es daher besonders wichtig, die Spielregeln der genutzten Marktplätze genau zu kennen und danach zu handeln, um keine Probleme mit dem Plattformbetreiber zu bekommen. Dies ist umso wichtiger, wenn der betriebene Marktplatz-Shop der einzige Absatzkanal eines Online-Händlers ist.
Welche Rechtstexte sind notwendig, welche nicht?
Ist der Händler-Account einmal eröffnet, geht es natürlich ans Verkaufen. Dazu sollten im ersten Schritt, wie vielleicht aus dem Online-Shop bekannt, Rechtstexte in den Shop eingesetzt werden. Viele Marktplätze haben dazu eigene Schaltflächen parat, in die das „Kleingedruckte“ hineingestellt wird.
Inhaltlich müssen diese Rechtstexte natürlich individuell für den Shop erstellt werden. Die Übernahme aus dem eigenen Online-Shop oder von einem anderen Marktplatz ist nicht möglich und kann sogar zu einer Abmahnung führen. Dass die Texte nicht vom Mitbewerber kopiert werden dürfen, versteht sich natürlich auch von selbst.
Schließt der Unternehmer selbst den Vertrag im eigenen Namen ab und wird er Vertragspartner, so ist an folgende Rechtstexte im Marktplatz-Shop zu denken:
- Impressum
- Auf den speziellen Marktplatz-Shop zugeschnittene AGB und Kundeninformationen
- Widerrufsbelehrung
- Datenschutzerklärung
- Ggf. Batteriehinweise
In puncto Zahlungs- und Versandbedingungen, die ebenfalls per Gesetz anzugeben sind, bieten die meisten Marktplätze eigene Darstellungsmöglichkeiten an. So sind beispielsweise bei eBay die Zahlungs- und Versandhinweise über den von eBay am Artikelpreis zur Verfügung gestellten Link „Versand … Details aufrufen“, welcher wiederum zur Rubrik „Versand und Zahlungsmethoden“ führt, zu nutzen.
Wird der Marktplatz selbst der Vertragspartner, so sind durch den Händler keine eigenen Rechtstexte zu verwenden. Gegenüber dem Kunden ist der Marktplatz für die Bereitstellung der Informationen verantwortlich.
Der Vertragsschluss
Nicht nur die Kenntnis der genauen „Hausregeln“ selbst ist von Bedeutung. Um zu beurteilen, welche rechtlichen Auswirkungen das eigene Wirken auf der Plattform hat, ist die Kenntnis über den Ablauf des Vertragsschlusses ebenso vonnöten. Warum? Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: In Fällen, in denen der Verkäufer eine Bestellung „zu viel“ verbucht oder ein falscher Preis (statt „100,00 €“ nur „10,00 €“) für einen Artikel gefordert wurde, sollte der Händler wissen, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden, der die Ware bestellt hat, zustande gekommen ist.
Für die meisten Plattformen gilt: Die Präsentation der Produkte stellt bereits ein verbindliches Angebot dar, das der Kunde mit seiner Bestellung annimmt. Der Vertrag ist damit sofort mit der Bestellung geschlossen. Bitte informieren Sie sich in den jeweils für Ihre Plattform geltenden Nutzungsbedingungen zum Zustandekommen der Verträge, sofern hier Unsicherheiten bestehen.
Rechtssicher auf Marktplätzen handeln
Neben den „eigenen Gesetzen“ der Marktplätze gibt es natürlich weitere gesetzliche Regelungen zu beachten, die weit über die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (mit Einführungsgesetz) und das Wettbewerbsrecht hinausreichen. So sind im Marktplatz-Shop – wie im Online-Shop auch – die Normen der Preisangabenverordnung, sowie des Urheber- und Markenrechts zu beachten. Eine detaillierte Übersicht bietet Ihnen die Checkliste.
Keine Einflussmöglichkeit auf rechtliche Probleme
Ein Punkt, der seitens der Online-Händler immer wieder angesprochen wird, ist, dass es beim Handel auf einem Marktplatz eine Vielzahl von rechtlichen Problemen gibt, die durch eine fehlerhafte oder unvollständige Darstellung bedingt werden. Die Defizite reichen von unvollständigen Preisangaben (z.B. Grundpreise) über fehlerhafte und unzureichende Bestellabläufe.
Können technische Gestaltungsmöglichkeiten im eigenen Online-Shop (mit mittelmäßigem Aufwand) beseitigt werden, stehen die Händler auf einem Marktplatz den Gegebenheiten meist machtlos gegenüber. Zur Verantwortung ziehen kann man die Markplatzbetreiber dafür jedoch nicht. In diesen Fällen ist juristische Hilfe unabdingbar, denn die „Profis“ kennen alle Schlupflöcher und können genau beurteilen, wie man sich „behelfen“ kann, um keine Abmahnung zu erhalten.
Fazit
Der Handel über einen Online-Marktplatz bietet neben vielen Vorteilen auch einige Schwierigkeiten für Online-Händler. So ist man im eigenen Online-Shop im Rahmen der gesetzlichen Grenzen relativ frei. Doch die Marktplätze machen den Händlern das Online-Geschäft schwer, denn beim Handel sind seitenweise zum Teil diffuse Regelwerke zu beachten. Außerdem müssen Händler mit zahlreichen technischen Unwegsamkeiten klarkommen, die sogar eine Abmahnung nach sich ziehen können. Das kann einem im eigenen Online-Shop nicht passieren, denn dort ist man in diesem Punkt der eigene Herr.
In unserer täglichen Beratungspraxis mussten wir feststellen, dass Online-Händler dennoch soweit gehen, dass sie sagen: „an den Riesen Amazon und eBay kommt man nicht vorbei“. Auch wenn die Marktplatz-Riesen eBay und Amazon den Online-Handel zu dominieren scheinen, lohnt doch der Blick über den Tellerand. Alternative Marktplätze gibt es viele, z.B. SumoScout, Hood, Yatego oder AllYouNeed (vorher MeinPaket). Auch für bestimmte Bereiche gibt es Nischen-Marktplätze wie Auctionata (Kunst- und Antiquitäten), Booklooker (Bücher, CDs, DVDs) oder RoteErdbeere (Erotikartikel).
Die vollständige Ausgabe mit allen Artikeln, kann hier kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Bitte beachten: Der Original-Artikel im Magazin, enthält möglicherweise hilfreiche Grafiken, Abbildungen oder Charts, die hier nicht dargestellt werden.
Yvonne Gasch ist Volljuristin und berät in der Rechtsabteilung des Händlerbundes v.a. zum Vertragsrecht in Bezug auf den Fernabsatz, zum Wettbewerbsrecht, zum allgemeinen Urheber- und Markenrecht. Die Autorin schreibt regelmäßig zu aktuellen Rechtsthemen für das Infoportal OnlinehändlerNews sowie in verschiedenen Fachmagazinen.
Webseite: http://www.haendlerbund.de |