In den letzten Tagen gingen zwei Urteile durch die Meldungen, die direkt oder auch nur gegebenenfalls Shopbetreiber betreffen:
1.) Fernabsatz – Widerrufsrecht: Bereits im März urteilte das LG Coburg (Az. 1HK 0 95/05), dass eine Widerrufsbelehrung unwirksam ist, in der impliziert wurde, dass Kunden die Waren nur in der Originalverpackung zurücksenden dürften.
2.) Online-Medien – Kennzeichnung von Textlinks auf Werbeseiten: Auch Textlinks, die zu Werbeseiten führen müssen als Anzeigen klar gekennzeichnet werden.
Zu 1.) Online-Händler sind dazu verpflichtet, im Falle des Rücktritts vom Kauf auch Waren ohne Originalverpackung und/oder beschädigte Waren zurückzunehmen. Dies hatte bereits Ende letzten Jahres das OLG Frankfurt in einem Urteil (Az. 1 U 127/05, PDF, 419 kb) festgestellt.
Aus der Urteilsbegründung des LG Coburg:
Bei dem gegebenen Angebot hat die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dort 4.3) darauf hingewiesen, dass bei der Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund Widerrufs die Ware nur in der Originalverpackung zurückgenommen werden könne. Diese Belehrung ist inhaltlich unrichtig, da die Ausübung des Widerrufrechtes und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden kann. Eine abweichende Vereinbarung dahingehend ist unwirksam (§ 312 f BGB).
Allerdings besteht für den Kunden in diesem Fall eine Verpflichtung zum Wertersatz, wie das OLG Frankfurt ausführte: Es wird nicht klar und durchschaubar gemacht, dass die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts nicht davon abhängt, ob die Ware in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt wird, sondern für den Fall, dass die Verpackung nicht herausgegeben werden kann, als Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts nur eine Verpflichtung zum Wertersatz besteht ( §§ 346 II, 357 III BGB ).
In einer Diskussion bei openBC wird von RA Schirmbacher folgender Tipp abgegeben: "Wir empfehlen in der Regel, in der Widerrufsbelehrung selbst davon nichts zu erwähnen, aber eine *angemessene* Wertminderung zu vereinbaren, wenn die Originalverpackung nicht mitzurückgesendet wird. Das muss natürlich alles transparent und in Textform geschehen (vgl. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)."
Zu 2.) Online-Medien müssen das "Trennungsgebot von Inhalt und Werbung" auch bei der Nutzung von Textlinks beachten. Textlinks, die auf werbende Seiten verlinken, müssen entsprechend ebenso wie Banner etc. als Anzeigen gekennzeichnet sein. Dies urteilte das Kammergericht/OLG Berlin im Juni (Az. 16 O 193/05, PDF, 57 kb): "Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor (vgl. Boehme-Neßler, internet.com, S. 281; Fezer/Hoeren, a.a.0., § 4 – 3 Rdn. 90)."
Interessant dabei ist, dass LG Berlin hatte bereits früher einmal die Argumentation der Beklagten (Bild.de), vor allem jüngere Nutzer wüssten um den werbenden Charakter der gesamten Site, eine Abfuhr erteilt. Daraus könnte man herauslesen, dass auch ‚redaktionell aufbereitete‘ Inhalte anderer Sites (z.B. Blogs etc.) ihre Textlinks auf werbende Sites als Anzeigen kennzeichnen…(?)*
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
*Anmerkung: Ich finde das schon korrekt, dass man kennzeichnet, wo eine Verlinkung gegen Geld erfolgt und wo aus redaktioneller Erwägung – und man kann dafür ja (CSS sei Dank) mit Bildchen etc. sehr einfach eine technische Lösung finden.