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Regierungskabinett beschließt „Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken“

13. März 2013 von Nicola Straub

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Das BMJ berichtet heute in einer Pressemitteilung über einen vielversprechenden Schritt der Bundesregierung in Richtung Begrenzung des Abmahnwesens. So hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet, die die Rechte des Abgemahnten stärken, höhere (formelle) Hürden für Abmahnungen aufstellen und den „Fliegenden Gerichtsstand“ stark einschränken.

In seiner Erklärung räumt das Ministerium ein, dass die vor einigen Jahren getroffenen Maßnahmen zur Begrenzung des Abmahn-Unwesens (vor allem die Begrenzung der Summen) wirkungslos geblieben sind, ja sogar dazu geführt haben, dass viele wegen Urheberrechtsverstößen Abgemahnte aus reiner Verunsicherung eher zur Vergleichszahlung bereit waren.

Abmahnwahnsinn aktuell stärker als vor der letzten Änderung

Eine 2008 eingeführte Begrenzung der Gebühren erfüllt nach den bisherigen Erfahrungen ihren Zweck nicht. Sie erzeugte Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen, die oft das mit der Abmahnung vorgelegte „Vergleichsangebot“ annahmen. Es vermehren sich die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basierende und ohne individuelle Überprüfung ausgesprochene „Massenabmahnungen“ mit Forderungen von durchschnittlich 700 Euro.  Nach den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. im Jahr 2011 sind über 218 000 Abmahnungen mit einem Gesamtforderungsvolumen von über 165 Millionen Euro versandt worden bei einer durchschnittlichen Zahlerquote von knapp 40 Prozent.

Stärkung der Rechte des Abgemahnten

Dem soll die von der Regierung nun vorgelegte Gesetzesänderung vor allem durch eine Stärkung der Rechte der Abgemahnten entgegenwirken. So sollen höhere formelle Anforderungen die Transparenz von Abmahnungen deutlich erhöhen. Vor allem aber sollen hier ebenso wie im Wettbewerbsrecht „durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt“ werden.So kann der zu unrecht Abgemahnte seine Kosten für die Verteidigung einfordern. Andersherum können die Gerichte einen hoch angeseten Streitwert deutlich mindern, wenn eine der Parteien…

…glaubhaft [macht], dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

Eine Streitwertsenkung hat massive Ausswirkungen auf alle mit einer Abmahnung verbunden Kosten

Da sich nicht nur die Gerichts-, sondern auch die Anwaltskosten nach dem Streitwert richten, hat eine Anpassung des Streitwertes nach unten deutliche Auswirkungen – auf die Kostenbelastung beim Unterlegenen, aber auch auf die „Gewinnerwartung“ des klagevertrentenden Anwaltes – für Abmahnanwälte dürfte es damit schwieriger werden, vom Abmahnen zu leben… 😉

Bei der Streitwert-Ermittlung ist nach den geplanten Regelungen zwar „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“, jedoch ist zusätzlich auch die Bedeutung für den Beklagten einzubeziehen:

„Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern.“

Zwangslandung: Fliegender Gerichtsstand wird beerdigt

Wirksam dürfte auch die Enschränkung des sogenannten „Fliegenden Gerichtsstandes“ sein, nach dem sich Abmahner bei Internetvorgängen völlig frei aussuchen dürfen, welches Gericht ihre Sache verhandeln soll, falls sich der Abgemahnte wehrt. Dies hat in der Vergangenheit dafür gesorgt, dass Abmahner quer durch die Republik sich gezielt solche Gerichte herauspickten, deren Rechtsauslegungen in ihrem Sinne waren. Den „Fliegende Gerichtsstand“ will das Kabinett nun massiv begrenzen – er soll nur noch dann möglich sein, wenn der Beklagte keine Niederlassung bzw. keinen Geschäftssitz und auch keinen Wohnsitz im Inland hat.

Weitere Änderungen beim Inkassowesen, Gewinnspielteilnahme am Telefon etc.

Das Gesetz enthält weitere Verschärfungen bzw. Konkretisierungen, beispielsweise bezüglich Werbeanrufe, bei denen nun auch explizit Anrufe durch Automaten strafrechtlich einbezogen werden sowie zu kosenpflichtigen Gewinnspielen, die künftig generell der Textform bedürfen. Im Bereich des Inkassowesens definiert der Entwurf höhere Auflagen für Inkasso-Dienstleistende sowie für Inkassodienste erbringende Rechtsanwälte.

Insgesamt zeigt der Gesetzentwurf, dass diesmal erfreulicherweise nicht mit kleinen Justierungen hier und dort, sondern mit echten Einschnitten versucht wird, dem Abmahnwahnsinn einen wirksamen Riegel vorzuschieben. Das Problem wurde offenbar – endlich – im ganzen Ausmaß erkannt und man ist bereit, wirklich zu handeln. Allerdings ist noch offen, ob das Gesetz am Ende auch tatsächlich so kommt, wie es jetzt entworfen wurde. Denn natürlich stehen vor der Beschlussfassung diverse „Beratungsrunden“ und Lesungen. Zudem zeigt sich ja bereits seit einiger Zeit (zum Beispiel am aktuell größtenteils nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz), dass die politischen Parteien aktuell wenig Willen zu eindeutigen gesetzgeberischen Aktionen zeigen. Hoffen wir, dass beim Vorgehen gegen den Abmahnwahn ausnahmsweise mal alle Beteiligten Einigkeit und Arbeitswillen zeigen! Einen Zeitplan nennt die Ministerin in ihrer Pressemitteilung leider nicht…

Quellen:
Pressemitteilung des BMJ
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (PDF-Datei)
Heise-Artikel mit Links auf diverse Stellungnahmen von Lobbyvertretungen

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung

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