Das Landgericht Berliner hat in einem Streit zwischen zwei Wettbewerbern entschieden, dass ein als "Online-Beratung" oder "Online-Vergleich" ausgelobter Service auch unmittelbar zu erfolgen habe: Verbraucher erwarteten bei solchen Begriffen, "während der bestehenden Internetverbindung per Bildschirm in der Art eines Gesprächs ohne Zeitverzögerung mit dem Kundenberater kommunizieren zu können."
Verhandelt wurde der Fall aufgrund einer Abmahnung des Versicherungs-Brokers "Ino24" gegen die Betreiberin von "Versicherungguenstig.com". Letztere hatten bei Google mit der folgenden Aussage geworben: "PKV Online-Beratung Private Krankenversicherungen vergleichen und bares Geld sparen www.versicherungguenstig.com". Doch auf der verlinkten Seite wurden zwar Nutzerdaten aufgenommen, diese jedoch nur an Partnerunternehmen weitergeleitet, die dann ihre Angebote schicken konnten.
Damit werde nur eine "über den Computer abrufbare, aber keine Online-Beratung" angeboten, heisst es im Urteil, wie Internetwarriors berichtet (ganz unten auf der Seite).
Kurios allerdings: Das Urteil setzt die zeitlichen Grenzen enger, als es der Klägerin "Ino24" recht sein dürfte, denn die erfüllt diese nun selbst nicht, so Hellmuth Hofer von Versicherungguenstig.com. Und weil das gleiche für vermutlich "etwa zwei Millionen Websites, die den Begriff ‚Online-Beratung‘ führen" gelte, denke er daran, in Berufung zu gehen.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
Nachtrag 02.12.2005: Das Urteil im Wortlaut gibt es hier (PDF, 324,5 kb)