Rechtsfalle Preisportale – Pflichtangaben für Online-Händler
Online-Vergleichsportale gibt es wie Sand am Meer. Das günstigste Angebot für Strom, Versicherungen und sonstige Waren lässt sich damit einfach und schnell finden. Online-Händler, die in einem der zahlreichen Vergleichsportale in einer der obersten Positionen gelistet werden, haben gute Aussichten, vom Kaufinteressenten tatsächlich in Anspruch genommen zu werden. Da ist es kaum verwunderlich, dass die Vergleichsportale ein häufiger Anlaufpunkt für Wettbewerber sind, die im Ranking weiter unten als der Konkurrent stehen und diesen in Bezug auf die Wettbewerbsverletzungen genau im Blick behalten. Mit den wichtigsten Kennzeichnungselementen im Blick, können Online-Händler aber vorsorgen…
Aktuelle Preisangaben
Vergleichsportale machen überhaupt nur Sinn, wenn es dem Kaufinteressent möglich ist, die Preise der verschiedenen Anbieter untereinander tatsächlich zu vergleichen. Zu beachtender Grundsatz bei der Preisangabe in einem Vergleichsportal ist daher die „Preiswahrheit und Preisklarheit“. Dieser rechtliche Grundsatz verlangt, dass Preise und deren Gestaltung für den Verbraucher ohne weitere Rechenschritte klar verständlich und zuordenbar sein müssen.
Konkret bedeutet dies: Wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. „Gesamtpreise“). Online-Händler sollten daher in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass die Preissuchmaschinen den Bruttopreis (also „inkl. MwSt.“) ausweist.
Auch an die Aktualität der Preisangaben sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. März 2010, Az.: I ZR 123/08). Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preisvergleichsplattform wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preisvergleichsplattform angezeigt wird. Den Händlern ist es zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preisvergleichsplattform werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Grundpreisangabe
Eine der immer noch häufigsten Abmahngründe im Online-Handel allgemein ist die fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe. Wer seine Waren unter Nennung des Endpreises nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, ist zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis verpflichtet. Dies gilt nicht nur für den Online-Shop, sondern auch beim Listen der Angebote über Vergleichsportale.
Online-Händler sollten daher darauf achten, ob die Vergleichsportale eine Grundpreisoption zur Verfügung stellen, über die der Grundpreis angezeigt wird. Zu überprüfen ist außerdem, dass dieser in unmittelbarer Nähe zum Endpreis steht und optisch nicht hervorgehoben ist.
Versandkostenangabe
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet, zusätzlich zum Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und die sonstigen Preisbestandteile, anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware auch Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
Schon der Bundesgerichtshof konkretisiert in seiner Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07), dass der Verbraucher bei Preisangaben in einem Vergleichsportal auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
Problematisch ist die notwendige Versandkostenangabe derzeit beim Bewerben der Produkte über Google Shopping. Das Landgericht Hamburg hat kürzlich entschieden (Urteil vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14), dass bei Google Shopping die Versandkosten nur unzureichend ausgewiesen werden. Die Versandkosten sind im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher nur ersichtlich, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend.
Elektro-Kennzeichnung
Wer seine Ware in einem Vergleichsportal einstellt, muss neben der vollständigen und aktuellen Angabe des Preises und der Versandkosten (s.o.) auch andere Kennzeichnungspflichten einhalten. Beispielsweise muss bei bestimmten Produkten die einschlägige Energieeffizienzklasse schon im Preisvergleichsportal angegeben werden, ansonsten kann eine Abmahnung drohen.
Die einschlägigen Vorschriften stammen aus dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Diese regeln u.a. die Kennzeichnungspflichten energieverbrauchsrelevanter Produkte (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefriergeräte).
Nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) müssen Lieferanten und Händler sicherstellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. Da in einem Vergleichsportal bereits ein Preis genannt wird – was ja gerade der Sinn hinter einem Preisvergleichsportal ist – gilt auch hier die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse des Produkts.
Angabe der Typenbezeichnung
Verbraucher möchten bei einer Anschaffung von Elektrohaushaltsgeräten nicht nur den Preis und die Marke wissen. Um sich vor dem Kauf einen Überblick über die Preise auf dem Markt zu verschaffen und Testergebnisse nachlesen zu können, ist eine Identifizierung durch eine konkrete Typenbezeichnung bereits im Vergleichsportal von Nöten. Bei der Bewerbung der Elektroprodukte in einem Vergleichsportal muss daher außerdem die konkrete Typenbezeichnung genannt werden (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12).
Praxishinweis
Online-Händler, die Vergleichsportale nutzen, sind wie im Online-Shop auch in der Pflicht, eigenständig zu kontrollieren, ob die Anzeige im Vergleichsportal den rechtlichen Anforderungen (z.B. aus der Preisangabenverordnung) entspricht.
Zur Beruhigung aller Händler sei jedoch angemerkt: In der Praxis stellt sich die mangelnde Kennzeichnungspflicht in den großen und bekannten Vergleichsportalen immer weniger, da diese reagiert haben und die strengen gesetzlichen Vorgaben selbst einhalten. Nichtsdestotrotz sollten Händler hier kontrollieren, ob die Angaben im konkreten Preisvergleichsportal angezeigt werden und diese auch korrekt und aktuell sind.
Bitte beachten: Der Original-Artikel im Magazin, enthält möglicherweise hilfreiche Grafiken, Abbildungen oder Charts, die hier nicht dargestellt werden.
Yvonne Gasch ist Volljuristin und berät in der Rechtsabteilung des Händlerbundes v.a. zum Vertragsrecht in Bezug auf den Fernabsatz, zum Wettbewerbsrecht, zum allgemeinen Urheber- und Markenrecht. Die Autorin schreibt regelmäßig zu aktuellen Rechtsthemen für das Infoportal OnlinehändlerNews sowie in verschiedenen Fachmagazinen.
Webseite: http://www.haendlerbund.de |