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Aktuelle Seite: Startseite / to go: Das neue Elektrogesetz und seine Rücknahmepflicht

to go: Das neue Elektrogesetz und seine Rücknahmepflicht

Aktuelles Recht: Das neue Elektrogesetz – wichtige Neuerungen für Online-Händler

Das im Vorfeld viel diskutierte neue Elektrogesetz trägt den langen Namen „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ und ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Bereits am 24. Oktober 2015 trat das Gesetz in Kraft und brachte viele Neuerungen mit sich. Es entstehen künftig für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten die neuen Rücknahmepflichten, welche jedoch Übergangsbestimmungen enthalten. Andere Neuheiten hingegen sind für die Händler sofort und ohne Übergangsfristen bindend.

Geltungsbereich des neuen Elektrogesetzes

Das Elektrogesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie automatische Ausgabegeräte.

Geräte, die ihre Funktion nur speziell als Teil eines anderen Gerätes erfüllen können, sind jedoch nicht von dem Gesetz erfasst. Andere Geräte, wie Glühlampen sind ebenfalls vom Gesetz ausgenommen.

Die Registrierungspflicht für Hersteller

Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Erfolgt diese Registrierung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dürfen diese Geräte nicht in Verkehr gebracht werden.

Händler gelten als „Quasihersteller“, wenn Sie neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. In diesen Fällen werden die Vertreiber von Gesetzes wegen als Hersteller angesehen und haben alle Herstellerpflichten des Elektrogesetzes zu erfüllen.

Die Registrierung der Elektro- und Elektronikgeräte erfolgt bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR). Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Angebot und auf den Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

Die Kennzeichnungspflicht der Hersteller für die Geräte

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind dauerhaft zu kennzeichnen. Die Benennung muss eine eindeutige Identifizierung des Herstellers und die Kennzeichnung, mit der festgestellt werden kann, dass das Gerät nach den jeweiligen Zeitpunkten erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde, beinhalten.

Die Geräte sind außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne dauerhaft zu kennzeichnen.

Die Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten

Für Händler, die in Deutschland niedergelassen sind und neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitstellen, bestehen jetzt weitere Erschwernisse. So gilt fortan für die Händler die Pflicht, vor Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates einen dort niedergelassenen Bevollmächtigen zu bestellen.

Die Rücknahmepflicht für Altgeräte

Für Händler mit einer Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern besteht zudem die Pflicht, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 1:1-Rücknahmepflicht).

Händler von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem neuen Elektrogesetz zudem verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Pflicht darf nicht an den Kauf eines neuen Gerätes gekoppelt werden (sog. 0:1-Rücknahmepflicht).

Das neue Elektrogesetz sieht für die Erfüllung der Rücknahmepflichten jedoch Übergangsfristen vor. Vertreiber müssen die Rücknahmestellen bis zum 24.07.2016 einrichten. So bleibt den Händlern hierfür noch genügend Zeit.

Der vorliegende Text entstammt der neunten Ausgabe des kostenlosen Online-Händlermagazins shopanbieter to go.

Die vollständige Ausgabe mit allen Artikeln, kann hier kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Bitte beachten: Der Original-Artikel im Magazin, enthält möglicherweise hilfreiche Grafiken, Abbildungen oder Charts, die hier nicht dargestellt werden.

 

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