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Juristische Splitter

28. August 2006 von Nicola Straub

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Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Die Widerrufserklärung mal wieder: Der Klammerzusatz "Datum des Poststempels" stieß dem OLG Oldenburg in den Satz "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes…" eingefügt. Die Folge: das Gericht erklärte die Widerrufsbelehrung für nicht wirksam, denn die Formulierungsei missverständlich. Denn der Kunde müsse eben nicht für einen entsprechenden Poststempel sorgen, ein fristgemäßer Einwurf der Sendung in den Briefkasten reiche aus. Gegenstand des Streites war eine Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft.

Übrigens: Vor dem Hintergrund der Diskussion um die Nichtigkeit der amtlichen Vorlage für die Widerrufserklärung hat die IT-recht Kanzlei jetzt einen eigenen neuen Entwurf für eine rechtssichere Widerrufserklärung veröffentlicht.

Zahlungsnachweis bei gescheiterter Nachnahmezahlung: Läuft bei einer Nachnahmesendung die Zahlung schief, weil z.B. der Transporteur die Sendung nicht als Nachnahmelieferung erkannt hatte, liegt die Beweispflicht für eine angebliche Bezahlung beim Kunden.

Das BGH behandelte hier einen Fall, den so ähnlich viele Online-Händler kennen: Bei der Übergabe einer Lieferung an den Transporteur ging irgendwie die Auszeichnung als Nachnahme schief. In der Folge versäumte der Austräger, bei der Übergabe vom Kunden das Geld einzufordern. Später behauptete der Kunde jedoch, das Geld bezahlt zu
haben -. konnte dies aber mangels Quittung nicht beweisen.

Abmahnfalle "Lebenslange Garantie": Wer eine ‚lebenslange Garantie‘ auf seine Produkte gewähren will, sollte dies lieber doch in eine definierte Zeitspanne umwandeln. Denn die Werbung mit einer lebenslange Garantie ist ‚irreeführend‘. Auf dieser Basis sind zuletzt diverse eBay-Händler abgemahnt worden.

Umlaut-Domain muss akzeptiert werden: Domaininhaber können nicht gegen gleichlautende Umlaut-Domains vorgehen. Das Landgericht Frankenthal sehen angesichts der unterschiedlichen Schreibweise – einmal ohne, einmal mit Umlaut – keine Namensgleichheit gegeben. Geklagt hatte hier ein Preisvergleichsportal, es gibt jedoch auch schon andere ähnliche Entscheidungen.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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