Site icon Blog für den Onlinehandel

Countdown: Lebensmittel-Informationsverordnung startet am 13. Dezember

Händler, denen im Weihnachtsgeschäft (noch) etwas langweilig ist, dürfen sich freuen: Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) – kompletter Name „EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ wird am 13. Dezember wirksam:

Wer Lebensmittel verkauft, muss bis zum Stichtag sicherstellen, dass nicht nur die (neuen) Lebensmittelverpackungen den geänderten Regeln entsprechen. Wichtig ist auch, dass alle geforderten Informationen bereits im Shop beim Produkt deutlich ausgewiesen werden, schreibt das BMEL:

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

Insofern ist die LMIV sicherlich vergleichbar mit anderen Informationsverordnungen, wie beispielsweise der Textilkennzeichnungs-Verordnung, die vor einiger Zeit bereits Woll- und andere Textilhändlern einiges Kopfzerbrechen verursachte.Und wie dort, so ist auch hier ein Anhang vorhanden, der teilweise genaue Benennungen vorgibt, bzw. bezüglich Fleisch.

Entsprechend gilt es, im Onlineshop nun schnellstmöglich und gut sichtbar einen Infobereich zu schaffen, in den die neuen Pflichtangaben eingefügt werden.

Was sind „Vorverpackte Produkte“?

Vorverpackte Lebensmittel sind solche, bei denen kein Hinzufüllen und auch keine Entnahme möglich ist, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu verändern. Da im Onlinehandel sicherlich solche Lebensmittel dominieren, dürften die meisten Lebensmittel unter die neue EU-Verordnung fallen.

Welche Pflichtangaben sind gefordert?

Folgende Informationen müssen gegeben werden, und zwar sowohl

  1. auf der Verpackung – und hier gilt nun eine Mindestgröße für die Schrift, als auch
  2. im Onlineshop vor der Bestellung, also i. d. R. direkt in den Produktdetailinformationen, bevor der Button „in den Warenkorb“ geklickt wird.

Nicht im Shop bereits anzugeben sind nur die Angaben für Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum. Welche Angaben im Detail gemacht werden müssen, unterscheidet sich produktabhängig teilweise. Generell sind folgende Angaben betroffen:

Ist das (jetzt) wirklich wichtig?

Der Stichtag fällt mitten in das Weihnachtsgeschäft, gut hat es da derjenige, der bereits rechtzeitig vorgebaut hat. Für alle anderen heißt es wohl in den sauren Apfel zu beißen und entweder massive Nachtschichten einzulegen – oder auf einem Risiko zu sitzen. So ist es im Zuge der Textilkennzeichnungs-Verordnung zu Abmahnungen gekommen. Dasselbe kann durchaus auch im Rahmen der Lebensmittel-Infoverordnung drohen…

Weitere Informationen zur LMIV

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bietet (an Verbraucher gerichtet, aber sehr klar geschrieben) eine ausführliche Übersicht sowie eine  Broschüre im PDF-Format

Der BLL – Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. hält neben einem Überblicksartikel auch eine Infografik bereit

Die EU-Verordnung in Deutscher Sprache im HTML-Format oder PDF-Format

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

 

Exit mobile version