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Oktober 2014: die wichtigsten Urteile im Rückblick

Auch im Oktober 2014 erging wieder eine ganze Reihe an Urteilen, die nicht nur den Online-Handel bewegten. Besonders erfreulich war die seit eineinhalb Jahren ersehnte Antwort des EuGH auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes zur Einbindung von fremden YouTube-Videos auf einer Webseite und dem kollidierenden Urheberrecht. Wir haben den Monat Oktober noch einmal zusammengefasst.

Einbindung von YouTube-Videos verstößt nicht gegen Urheberrecht

Wenn Online-Händler in den vergangenen Jahren nach der Zulässigkeit der Verwendung von (fremden) YouTube-Videos auf Ihren Webseiten fragten, erhielten sie von den konsultierten Juristen keine befriedigende Aussage. Meist wurde von der Einbindung abgeraten, denn zu ungeklärt war die Rechtslage. Im Oktober haben nicht nur Online-Händler sondern alle Internetuser eine klare Antwort des EuGH erhalten: Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13). Das seit gut anderthalb Jahren sehnlichst erwartete Urteil bringt endlich Klarheit in die in der Internetwelt gängige Praxis der Einbindung von YouTube-Videos mittels eines Frames.

Doch das Einbinden ist nicht generell zulässig. Der EuGH stellte die Einbindung unter bestimmte Voraussetzungen. Zum Einen darf sich die Wiedergabe nicht an ein „neues Publikum“ wenden. Sofern und soweit dieses Werk frei zugänglich ist, ist aber davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben. Zum Anderen darf keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet werden.

EuGH entscheidet über Speicherung von IP-Adressen

Kaum hat der EuGH zur rechtlichen Einordnung des Framings Stellung genommen, wird auch schon die nächste Frage eingereicht. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober folgende Vorlagefrage an den EuGH gestellt: „Sind IP-Adressen als „personenbezogene Daten“ im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen?“. Auf diese für einen Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage hatte selbst der Bundesgerichtshof keine eindeutige Antwort und leitete die Sache an den EuGH zur abschließenden Klärung der Rechtslage weiter (Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: VI ZR 135/13).

Auslöser für den Rechtsstreit war die Speicherung von IP-Adressen auf den von der Bundesrepublik unterhaltenen Webseiten. Knackpunkt war dabei, dass diese ohne Einwilligung des Nutzers und über den Nutzungsvorgang hinaus gespeichert wurden. Ein Internetuser, der auch Landtagsabgeordneter der Piratenpartei und Datenschutzaktivist ist, stritt den Fall bis zum Bundesgerichtshof durch. Die Internetwelt wartet nun mit Spannung auf die Antwort des EuGH, die die gängige Praxis der Speichung von IP-Adressen auf den Kopf stellen könnte.

Negativbewertung ist nicht immer hinzunehmen

Negative Bewertungen beschäftigen Online-Händler tagtäglich. Sind die Kunden nicht einsichtig stellt sich die Frage nach dem gerichtlichen Vorgehen gegen die unliebsame und in manchen Fällen sogar geschäftsschädigende Äußerung des Kunden. Zwei Urteile zeigen, wie solche Rechtsstreitigkeiten ausgehen können.

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