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SEPA halb so schlimm – alles bleibt wie gehabt?

Letzte Woche hatten wir die Pressemeldung zu einer „SEPA-Lösung“ zum Anlass genommen, erneut einen Blick auf die Probleme mit der Umstellung der Online-Lastschrift zu werfen. Dabei stießen wir bereits auf den ersten Hinweis, dass es auch mit SEPA alles prinzipiell so bleiben könnte, wie gehabt.

Die Situation der Online-Lastschrift VOR SEPA

Auch bislang war für den Lastschrift-Einzug „eigentlich“ das Vorhandensein einer ordentlichen Unterschrift des Kunden notwendig. Im Onlinehandel allerdings war die Einholung dieser Unterschrift nicht möglich. Die Deutsche Kreditwirtschaft sah Lastschriften ohne echte Unterschrift bislang im offiziellen Sprachgebrauch als „problematisch“ an – auf die Ausführung hatte dies jedoch keine Auswirkungen.

Ein echtes Problem bestand nur im Fall des Disputes, wenn ein Händler in die beweispflicht genommen wurde. Denn die Beweispflicht lag immer schon beim Einziehenden. Als zweite Konsequenz konnten Kunden per Lastschriften gezogene Gelder bis zu 13 Monate lang zurückholen.

Die Situation MIT SEPA

Nachdem bislang bei den Ausführungsvorschriften von SEPA für das Mandat (also die Lastschrift-Einzugsgenehmigung) stets die Schriftform sowie eine echte Unterschrift bzw. ein E-Mandat mit elektronischer Authentifizierung (z.B. via elektronischem Personalausweis o.ä.) gefordert war, findet sich in der aktuellsten Version der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft plötzlich ein neuer Satz:

Mit rechtlichen Risiken behaftet, ist dagegen die telekommunikative Übermittlung unter Einhaltung der Textform (§§ 127 Abs. 2, 126 b BGB). Hierbei ist zu bedenken, dass den Zahlungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler autorisierten Mandats trifft. [Quelle: Dirk Elsner auf cfoworld.de]

Das bedeutet: Auch zukünftig sieht die Deutsche Kreditwirtschaft Lastschriften ohne Unterschrift als kritisch an – sie schließt sich aber nicht mehr aus! Das ist auch insofern konsequent, da bereits vorher die Folgen formuliert waren, die eintreten, wenn keine qualifizierte Unterschrift bzw. entsprechend belegtes Mandat vorliegt. Die am meisten gefürchtete Konsequenz: Eine verlängerte Frist für den Rückruf des Geldes von – 13 Monaten! Diese Frist besteht jedoch bereits bei alten Lastschrfiten (wenn sie auch nicht immer so deutlich kommuniziert wird), damit träte hier tatsächlich gar keine Verschlechterung ein.

Textform ja, aber kein „Unterschriften-Affentanz“ mehr nötig…?

Im Klartext würde dies bedeuten, dass das Haupthindernis für SEPA Lastschriften eingerissen wurde. Damit könnte das Lastschriftverfahren für die Kunden auch zukünftig  praktisch wie bisher angeboten werden. Ein komplizierter Affentanz wie das Hin- und Hersenden von Formularen, ein Unterschreiben mit der Maus am Bildschirm oder ähnliche „Verrenkungen“, die die Konversionsrate (und damit das Lastschriftverfahren im Onlinehandel) töten, wäre unnötig.

Denn die weiteren SEPA-Bedingungen sind vergleichsweise unproblematisch umsetzbar: Es muss Schriftform gewährleistet werden, zudem die Gläubigernummer genannt sowie eine Vorankündigung mit Mandatsnummer 14 Tage* vor dem Einzug zugestellt werden**.

Diese Kehrtwende der Bankenwirtschaft folgte übrigns jetzt erst, nachdem die Politik sehr dringlich zu einer Lösung der Problematik aufgefordert hatte. Schließlich sei das deutsche Lastschrftverfahren seit Jahren ein bewährtes udn auch vergleichsweise sehr sicheres Verfahren, das nicht durch unrealistische Anforderungen verunmöglicht werden sollte. Konsequenterweise hat mittlerweile auch die Bafin „grünes Licht“ für Mandate ohne Unterschrift signalisiert, wie „Der Handel“ jetzt berichtet.

Herlich aus Hürth
Nicola Straub

*Sofern nicht zwischen Händler und Kunde (z.B. per AGB) andere Fristen vereinbart sind.
**Diese Vorankündigung schließt das Lastschrftverfahren allerdings bei solchen Verkäufen aus, bei denen die Zahlung direkt eingezogen werden soll, beispielsweise bei Downloads o.ä.

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